BTV Tennisregeln Teil 2
Mannschafts-Wettbewerbe
Kapitel
VIII. Wettkampf - Ablauf (§33 - §39)
IX. Wettkampf - Abschluss (§40 - §44)
X. Rechtsmittel - Instanzweg (§45)
XI. Zusatzrecht (§46 - §49)
XII. Ergänzende Fallbeispiele
§ 33 Beginn der Wettkämpfe
1.
Die Wettkämpfe beginnen, falls nicht anders bestimmt oder vereinbart, zu der in der Ausschreibung
für die jeweilige Spielklasse festgelegten Uhrzeit.
2.
Die Spiele beginnen mit den Einzeln in der Reihenfolge 2–4–6–1–3–5, je nach der Zahl der zur
Verfügung stehenden Plätze, d.h., dass ggf. auch auf bis zu sechs Plätzen gleichzeitig gespielt werden
muss. Eine andere Reihenfolge kann von den Mannschaftsführern vereinbart werden.
3.
Bei Verspätung einer Mannschaft oder einzelner Spieler bis höchstens 60 Min. muss die Begegnung
komplett ausgetragen werden. Bei Ankunft der verspäteten Mannschaft bzw. Spieler müssen die
Gründe für die Verspätung im Spielbericht eingetragen werden.
Kann der Verein innerhalb einer Woche gegenüber dem Vizepräsidenten und Leiter des Ressorts Sport
für Wettkämpfe in Bayern- und Landesligen bzw. den Bezirkssportwarten für Wettkämpfe auf
Bezirksebene nachweisen, dass die Verspätung auf Grund höherer Gewalt zustande kam, bleibt das
erzielte Ergebnis bestehen. Wird der
Nachweis nicht erbracht, so wird im Falle der Verspätung der ganzen Mannschaft der Wettkampf mit
0:9 bzw. 0:6, bei Verspätung einzelner Spieler deren Einzel sowie alle nachrangigen Einzelspiele als
verloren gewertet.
Verspätet sich eine Mannschaft um mehr als 60 Min., so verliert sie den Wettkampf mit 0:9 bzw. 0:6.
Wenn die Mannschaft als Grund für die Verspätung höhere Gewalt nachweisen kann, sind der
Vizepräsident und Leiter des Ressorts Sport bzw. die Bezirkssportwarte berechtigt, den Wettkampf
neu anzusetzen.
Die Möglichkeit Nachsicht gemäß § 35 WSB zu gewähren, bleibt von allen genannten Fällen
unberührt.
4.
Jeder Spieler/jedes Doppelpaar ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Begegnung mit dem im
Spielbericht eingetragenen Gegner zustande kommt. Bei Verwechslungen muss das Wettspiel neu
begonnen und wie eingetragen gespielt werden, sofern der Fehler bei Einzeln vor Beendigung des
letzten Einzels, bei Doppeln vor Beendigung des letzten Doppels festgestellt wird. Im Übrigen gilt §
38 Ziffer 2 Absatz 2 unverändert. Wird der Fehler nach Beendigung des Wettkampfes festgestellt, so
bleibt das tatsächlich erzielte Ergebnis bestehen.
5.
Kein Spieler ist gezwungen, ein Wettspiel zu beginnen, wenn nur mehr eine halbe Stunde bis
Sonnenuntergang (lt. Kalender) zur Verfügung steht.
§ 34 Einzelaufstellung
1.
Spätestens zum festgelegten Zeitpunkt des Wettkampfbeginns sind die Einzelaufstellungen schriftlich
dem Oberschiedsrichter auszuhändigen. Die Aufstellung der Einzel ist nach Prüfung und Offenlegung
durch den Oberschiedsrichter endgültig und darf nicht mehr geändert werden. § 38 Ziffer 2
(Fortführung abgebrochener Spiele) bleibt davon unberührt. Sind in den Einzeln Spieler entgegen ihrer
Reihenfolge in der namentlichen Mannschaftsmeldung aufgestellt (vertauscht) worden und der Fehler
wird erst nach Prüfung und Offenlegung der Aufstellung durch den OSR bemerkt, werden die Einzel
derjenigen Spieler als verloren gewertet, die im Vergleich zu ihrer Reihenfolge in der
Mannschaftsmeldung an einer falschen Position aufgestellt sind.
2.
Alle in der Einzelaufstellung genannten Spieler haben zum Zeitpunkt der Abgabe der
Einzelaufstellungen anwesend zu sein, unabhängig von der Witterung oder ähnlichen den Beginn der
Einzel-Wettspiele ggf. verzögernden Umständen. Anstelle nicht anwesender Spieler müssen
nachfolgende Spieler aufrücken.
3.
In den Kreisklassen kann ein Spieler ohne Spiellizenz als Ersatzspieler außer Konkurrenz an Pos. 6 bei
6er Mannschaften bzw. an Pos. 4 bei 4er-Mannschaftenaufgestellt werden.
§ 35 Nachsicht
1.
Sollten sich die Mannschaftsführer darauf einigen, dass wegen der Verspätung von Spielern Nachsicht
gewährt wird, muss dies dem Oberschiedsrichter beim Übergeben der Mannschaftsaufstellung
mitgeteilt werden, der dies mit Angabe der Uhrzeit, bis zu der Nachsicht gewährt wird, in den
Spielbericht einzutragen hat, damit die Nachsicht wirksam wird. Sind fehlende Spieler zum
vereinbarten Zeitpunkt des Endes der Nachsicht noch nicht anwesend, so sind ihre Wettspiele verloren,
ebenso alle nachrangigen Einzelspiele. Der OSR muss die Verspätung sofort in den Spielbericht
eintragen.
2.
Werden Wettspiele von Spielern, für deren Gegner Nachsicht gewährt wurde, trotz Überschreitung der
Nachsicht tatsächlich begonnen, kann der Tatbestand der Verspätung nicht mehr geltend gemacht
werden.
§ 36 Doppelaufstellung
1.
Die Doppelspiele beginnen spätestens 30 Minuten nach Beendigung des letzten Einzels. Wenn zu
Beginn der Doppel nicht die erforderliche Anzahl von Plätzen zur Verfügung steht, ist die Reihenfolge
der Doppel zu losen, es sei denn, die Mannschaftsführer einigen sich in anderer Weise.
2.
Doppelspieler müssen bei Abgabe der Doppelaufstellung gemäß Ziffer 4 Satz 1 anwesend sein. § 35
Ziffer 2 gilt entsprechend.
3.
Die Doppelaufstellungen erfolgen nach der Spielstärke. Jedoch ist es zulässig, in den Doppelspielen
auch Spieler einzusetzen, die an den Einzelspielen nicht mitgewirkt haben. Folgende Richtlinien sind
verbindlich:
a)
Die an den Doppeln teilnehmenden Spieler erhalten die Platzziffern 1 bis 6 bzw. 1 bis 4.
b)
Die Summe der Platzziffern aus der Rangliste der Spieler der vorausgegangenen Doppel darf nicht
größer sein als die der folgenden. Falls die Summe der Platzziffern aller drei Doppel gleich ist, darf der
Spieler mit der Platzziffer 1 nicht im dritten Doppel spielen.
c)
Werden nur zwei Doppel gespielt, kann bei gleicher Summe der Platzziffern der Spieler mit der
Platzziffer 1 im ersten oder zweiten Doppel spielen.
4.
Die Doppelaufstellungen sind spätestens 15 Minuten nach Beendigung des letzten Einzels dem
Oberschiedsrichter schriftlich zu übergeben. Der Oberschiedsrichter kontrolliert die Aufstellungen.
Bemerkt er einen Fehler, so sind diese Doppelaufstellungen zurückzuweisen und beide Mannschaften
sind berechtigt, die Doppel neu aufzustellen. Wird der Fehler erst nach Prüfung und Offenlegung
durch den Oberschiedsrichter festgestellt, so gelten alle Doppel als verloren, die hinsichtlich der
Summe der Platzziffern falsch aufgestellt sind.
Haben bei Mannschaften mit sechs Spielern alle drei Doppel eine Platzziffernsumme von 7 und der
Spieler mit der Platzziffer 1 wird regelwidrig im 3. Doppel aufgestellt, sind das 3. und das 2. Doppel
als verloren zu werten. Wenn in Doppeln nicht spielberechtigte Spieler aufgestellt wurden, gilt § 32.
In den Kreisklassen kann ein Spieler ohne Spiellizenz als Ersatzspieler außer Konkurrenz im letzten
Doppel aufgestellt werden.
5.
Sind bei Abgabe der Doppelaufstellung bei Sechsermannschaften nur fünf oder vier Spieler einer
Mannschaft anwesend, so können nur die Doppel Nr. 1 und Nr. 2 aufgestellt werden. Sind weniger
Spieler anwesend, kann nur das Doppel Nr. 1 aufgestellt werden. Dies gilt für Vierermannschaften
analog.
6.
Die Aufstellung der Doppel ist nach Prüfung und Offenlegung durch den Oberschiedsrichter endgültig
und darf nicht mehr geändert werden. § 38 Ziffer 2 (Fortführung abgebrochener Spiele) bleibt davon
unberührt.
§ 37 Einschlagzeit, Verletzungen, Pausen
1.
Die Einschlagzeit beträgt im Höchstfall fünf Minuten. Ein Wettspiel darf, abgesehen von den Fällen
des § 38 Ziffer 1 und ITF-Tennisregel 29, niemals unterbrochen werden. Bei einem unterbrochenem
Wettspiel gelten in Abhängigkeit von der Dauer der Unterbrechung folgende Regelungen für die
Wiedereinschlagzeit: 0–15 Minuten – keine Einschlagzeit, 15–30 Minuten – 3 Minuten Einschlagzeit,
mehr als 30 Minuten – 5 Minuten Einschlagzeit.
2.
Wegen einer jeden Verletzung kann der Schiedsrichter eine einmalige Behandlungspause von max.
drei Minuten gewähren. Diese muss entweder sofort oder spätestens in der nächsten Pause (beim
Seitenwechsel bzw. nach Satzende) genommen werden. Zur Behandlung jeder Art von Krämpfen
dürfen jedem Spieler nur zwei Pausen beim Seitenwechsel (90 Sekunden) bzw. nach Abschluss eines
Satzes (120 Sekunden) gewährt werden.
Als Verletzung gelten u. a. Verrenkungen, Verstauchungen, Zerrungen, blutende Verletzungen, die
unfallbedingt während des Wettspiels auftreten. Als Verletzung durch Unfall gelten nicht vor
Spielbeginn vorhandene Krankheiten, Leiden oder Verletzungen, letztere, sofern sie sich nicht
während des Wettspiels ernsthaft verschlechtern. Eine Beeinträchtigung der körperlichen
Leistungsfähigkeit aus natürlicher Ursache, also z. B. auf Grund von Krankheit, Anstrengung oder
Ermüdung darf nicht als Verletzung durch Unfall gewertet werden.
3.
Herren können bei einem Wettspiel eine Toilettenpause beanspruchen. Damen haben Anspruch auf
eine Toiletten- und zusätzlich eine Kleiderwechselpause. Diese Kleiderwechselpause muss während
der Pause nach Abschluss eines Satzes genommen werden.
Im Doppel können pro Team insgesamt zwei Toilettenpausen beansprucht werden. Sofern diese beim
Doppel gemeinsam genommen wird, zählt diese als eine Toilettenpause.
Grundsätzlich sollen alle Toilettenpausen nach Satzende, während des Satzes aber nur vor dem
eigenen Aufschlagspiel, genommen werden.
§ 38 Unterbrechung, Abbruch und Fortführung von
Wettkämpfen
1.
Bei einer Unterbrechung des Wettkampfes aufgrund der Witterungsverhältnisse, der Beleuchtung oder
der Bodenverhältnisse entscheidet der Oberschiedsrichter, ob und wann der Wettkampf am selben Tag
fortzusetzen ist. Wenn eine Beendigung des Wettkampfes am selben Tag nicht möglich ist
(abgebrochener Wettkampf), oder wenn ein Wettkampf überhaupt nicht zustande kommt, haben sich
die Mannschaftsführer sofort über den Zeitpunkt, an dem der Wettkampf stattzufinden hat, zu einigen.
Gelingt eine Einigung, so ist dies im Spielbericht einzutragen. Der vereinbarte Termin ist verbindlich,
wenn die Sportaufsicht nicht widerspricht. Andernfalls bestimmt die Sportaufsicht den Termin.
Die Durchführungsbestimmungen der Bezirke sowie die Ausschreibungen für die jeweiligen Ligen
oberhalb der Bezirke finden Anwendung.
2.
Der abgebrochene Mannschaftswettkampf ist am selben Ort fortzuführen, falls keine anderweitige
Vereinbarung erfolgt. Wenn zumindest der erste Aufschlag zum ersten Punkt eines Wettspiels
ausgeführt ist, muss der Mannschaftswettkampf in derselben Mannschaftsaufstellung beim Abbruch-
Spielstand fortgeführt werden. Wettspiele, die durch Spieler einer Mannschaft nicht fortgesetzt werden
können, gehen verloren.
Ist kein erster Aufschlag erfolgt, dürfen Mannschaften, die am ursprünglichen Termin unvollständig
waren, beim Nachholtermin im Einzel nur mit derselben Anzahl Spieler wie beim ursprünglichen
Termin antreten.
Waren die Doppelaufstellungen bereits erfolgt und offengelegt, jedoch noch kein erster Aufschlag zum
ersten Punkt eines Doppel-Wettspiels ausgeführt, können bei der Fortsetzung des abgebrochenen
Mannschaftswettkampfes die Doppel neu aufgestellt werden.
Dabei dürfen nur Spieler eingesetzt werden, die in dieser Mannschaft am ursprünglichen Termin
spielberechtigt gewesen wären.
§ 39 Betreuung
Jeder Einzelspieler und jedes Doppel darf im Mannschaftswettkampf von je einem Betreuer beraten
werden. Das laut ITF-Tennisregel 30 dem Mannschaftsführer eingeräumte Beratungsrecht gilt
unabhängig davon.
§ 40 Spielbericht, Ergebnismeldung
1.
Über den Wettkampf ist ein Spielbericht zu führen, der die Ergebnisse der einzelnen Wettspiele
erkennen lässt. Etwaige Protestgründe sollen bereits in diesem Spielbericht mit Uhrzeitangabe
vermerkt werden.
2. Der Spielbericht wird vom Mannschaftsführer des Heimvereins geführt und ist von ihm, dem
gegnerischen Mannschaftsführer und vom Oberschiedsrichter zu unterschreiben. Bricht ein Spieler
bzw. ein Doppelspielpaar ein begonnenes Wettspiel vor dessen Beendigung ab oder wird das Wettspiel
infolge Verschuldens eines Spielers abgebrochen, so werden die bis zum Abbruch von ihm
gewonnenen Spiele und Sätze gezählt; die zum Gewinn des Wettspiels noch erforderliche Anzahl von
Spielen und Sätzen für den Gegner gewertet. Spielerdisqualifikationen müssen eingetragen werden.
3.
Der Mannschaftsführer des Gastvereins erhält eine Kopie des unterschriebenen Originalspielberichtes
und hat diese bis 31.12. des laufenden Jahres aufzubewahren.
4.
Das Original des Spielberichtes verbleibt beim Heimverein und ist bis zum 31.12. des laufenden Jahres
aufzubewahren. Auf Verlangen ist das Original unverzüglich an die entsprechende Sportaufsicht zu
senden.
5.
Der Heimverein ist verpflichtet, das Ergebnis inkl. aller Einzel- und Doppelergebnisse und sonstiger
Einzelheiten des Original-Spielberichts in das BTV-Internet-Portal spätestens am ersten Werktag nach
dem Wettkampf einzugeben. Eventuell frühere Termine können in den jeweiligen
Ausschreibungen/Durchführungsbestimmungen der BTV-Ligen (Bayern-, Landesliga) und der Bezirke
festgelegt werden. Verspätete, unvollständige oder vorsätzlich veränderte Eingabe in das BTVInternet-
Portal wird mit Bußgeld gemäß Bußgeldkatalog belegt.
§ 41 gefälschte Spielberichte
1.
Tritt eine Mannschaft nicht oder im Sinne des § 31 Ziffer 1 bzw. § 34 Ziffer 2 unvollständig an und
werden im Spielbericht Namen nicht anwesender Spieler und w. o. eingetragen, um die Vollständigkeit
der Mannschaft vorzutäuschen, so sind beide beteiligten Vereine gemäß § 3 Ziff. 3 der Rechts- und
Schiedsgerichtsordnung mit einem Bußgeld von je 250,– Euro zu bestrafen.
2.
Wird ein Mannschaftswettkampf oder ein Wettspiel innerhalb eines Mannschaftswettkampfes
tatsächlich nicht ausgetragen und fertigen die beteiligten Vereine einen Spielbericht an, oder geben
Ergebnisse in das BTV_portal ein, wodurch vorgetäuscht wird, der Mannschaftswettkampf oder das
Wettspiel haben stattgefunden, so sind beide beteiligten Vereine gemäß § 3 Ziffer 3 der Rechts- und
Schiedsgerichtsordnung mit einem Bußgeld von je 500,– Euro zu bestrafen. Die beiden Mannschaften
werden von der Sportaufsicht an das Tabellenende gesetzt und steigen damit ab. Für die übrigen
Mannschaften der Spielgruppe werden die Wettkämpfe mit diesen Mannschaften nicht gewertet.
Im Übrigen können die unmittelbar Beteiligten noch gesondert belangt werden.
§ 42 Punktwertung, Tabellen
1.
In allen Spielklassen gilt Punktwertung der Mannschaftswettkämpfe. Jede Mannschaft erhält für einen
Sieg zwei Tabellenpunkte und für ein unentschiedenes Ergebnis einen Tabellenpunkt.
Jede Mannschaft erhält für einen Sieg pro Einzel zwei Matchpunkte und für einen Sieg pro Doppel
drei Matchpunkte.
2.
Für den Stand der Tabellen in den einzelnen Gruppen ist die Differenz der Tabellenpunkte maßgebend.
Haben in einer Gruppe zwei oder mehrere Mannschaften die gleiche Tabellen-Punktedifferenz, so
entscheidet über die bessere Platzierung in der Tabelle erst die bessere Differenz der Matchpunkte,
dann der Sätze; dabei entscheidet jeweils zunächst die Differenz der gewonnenen und verlorenen
Zähler, dann die Zahl der gewonnenen Zähler in gleicher Reihenfolge. Sind dann noch zwei oder
mehrere Mannschaften punktgleich, wird das direkte Spielergebnis gewertet.
3.
Macht die Sportaufsicht bei Ansetzung eines Nachholtermins für einen ausgefallenen oder
abgebrochenen Mannschaftswettkampf darauf aufmerksam, dass das Ergebnis für den Abstieg einer
dritten Mannschaft ausschlaggebend sein kann, und tritt trotzdem eine Mannschaft zum Nachholtermin
nicht an, so muss von der Sportaufsicht eine Geldbuße gemäß Bußgeldkatalog verhängt werden.
4.
Kampflos errungene Tabellenpunkte sind solche, die durch Nichtantreten einer Mannschaft oder durch
die Entscheidung der zuständigen Sportaufsicht errungen wurden.
5.
Wird eine Mannschaft während der Gruppenspiele zurückgezogen, bleibt sie in der Tabelle und wird
nach Beendigung der Punktspiele gestrichen. Ausnahmen können durch die zuständigen
Sportaufsichten zugelassen werden. Bereits ausgetragene Wettkämpfe werden auch mit 0:9 (6er-
Mannschaften) bzw. 0:6 (4er-Mannschaften) gewertet.
§ 43 Wettbewerbsverzerrung
Ist eine Mannschaft A gegenüber einer tabellenpunktgleichen Mannschaft B durch kampflos errungene
Tabellenpunkte in der Endtabelle gem. § 42 Ziffer 4 begünstigt und ist diese Begünstigung für Aufoder
Abstieg entscheidend, so wird die entsprechende Begegnung auch für die Mannschaft B mit 9:0
bzw. 6:0 gewertet. Diese Wertung wird nur für die Reihenfolge der beiden Mannschaften A und B
herangezogen. An den Punkten und Tabellenpositionen der anderen Mannschaften ändert sich dadurch
nichts.
§ 44 Disqualifikation
1.
Spieler, die bei Mannschaftswettkämpfen auf Verbandsebene sowie bei Turnieren im
Zuständigkeitsbereich des BTV gemäß – DTB/WSO § 62 Ziffer 1j und § 66 Ziffer 3 – BTV/WSB § 25
Ziffer 3 e und § 28 Ziffer 3 – ggf. DTB/Verhaltenskodex § 4 disqualifiziert wurden, sind vom
Oberschiedsrichter unverzüglich, mit Angabe der Gründe, der zuständigen Sportaufsicht zu melden.
2.
Die zuständige Sportaufsicht überprüft gem. § 3 der Rechts- und Schiedsgerichtsordnung des
Bayerischen Tennis-Verbandes, ob für Verstöße schwerwiegender Art weitergehende Strafen, gem. § 9
der Disziplinarordnung des DTB, erforderlich sind und gibt diese ggf. den Betroffenen bekannt.
3.
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann der Oberschiedsrichter anordnen, dass die
Disqualifikation auch für nachfolgende Einsätze des Spielers im Mannschaftswettkampf bzw. Turnier
wirksam wird.
4.
Eine Disqualifikation ist im Spielbericht zu vermerken.
§ 45 Rechtsmittel: Einspruch, Protest, Beschwerde, weitere
Beschwerde
1.
Über Proteste, Einsprüche, Beschwerden sowie weitere Beschwerden (Rechtsmittel) entscheidet die
zuständige Sportaufsicht bzw. die zuständige Rechtskommission. Rechtsmittel müssen von dem i.S.
des § 26 BGB berechtigten Vertreter des Vereins oder einem durch schriftliche Vollmacht
legitimierten Bevollmächtigten des Vereins eingelegt werden. Die Vollmacht muss mit dem
Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel vorgelegt werden.
2.
Gegen Entscheidungen der Oberschiedsrichter gemäß § 28 Ziffer 3 a) und h) sowie gegen
Entscheidungen der Sportaufsicht ist als Rechtsmittel der Protest möglich.
3.
Gegen die Verhängung von Bußgeldbescheiden durch Spielleiter bzw. durch Sportaufsichten ist der
Einspruch möglich.
4.
Der Protest ist innerhalb von 14 Tagen, der Einspruch spätestens sieben Tage nach Bekanntgabe bzw.
Zugang vorgenannter Entscheidungen bzw. Bescheide bei der zuständigen Sportaufsicht einzureichen.
Protest bzw. Einspruch haben schriftlich (Übersendung per Fax oder als Anlage einer E-Mail zulässig)
zu erfolgen und sind zu begründen. Mit dem Protest bzw. dem Einspruch ist die
Protest/Einspruchsgebühr in Höhe von 50,– Euro zu entrichten und zwar auch innerhalb der in Satz
eins genannten Frist.
Über diesen Protest bzw. Einspruch entscheidet gemäß § 5 die zuständige Sportaufsicht.
Hilft die Sportaufsicht dem Protest bzw. Einspruch ab, so sind vorgenannte Entscheidungen bzw.
Bescheide aufzuheben. Mit der Aufhebungsentscheidung ist dem Protest- bzw. Entscheidungsführer
die Gebühr zurückzuerstatten. Ansonsten ist der Einspruch bzw. Protest zurückzuweisen.
5.
Gegen diese abweisenden Entscheidungen ist die Beschwerde möglich. Sie ist spätestens innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang vorgenannter Entscheidung schriftlich unter Beifügung einer
Beschwerdegebühr von 50,– Euro bei der zuständigen Sportaufsicht einzureichen. Hilft diese der
Beschwerde nicht ab, so hat sie die Beschwerde der zuständigen Rechtskommission, zu Händen ihres
Vorsitzenden, weiterzuleiten.
Richtet sich die Beschwerde gegen Ausgangsbescheide von Spielleitern der BTV-Ligen bzw.
Entscheidungen von Sportaufsichten in der Zuständigkeit von BTV-Ligen, ist die Beschwerde an die
Verbandsrechtskommission zu richten.
6.
Gegen die zurückweisende Entscheidung der Bezirksrechtskommission wegen einer vorinstanzlichen
Entscheidung ihrer Sportaufsicht ist die weitere Beschwerde möglich. Diese ist innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich unter Beifügung einer weiteren
Beschwerdegebühr von 50,– Euro an die Verbandsrechtskommission, zu Händen ihres Vorsitzenden,
einzureichen.
7.
Die zuständigen Sportaufsichten bzw. Rechtsinstanzen haben die Betroffenen über das gegen ihre
Entscheidung mögliche Rechtsmittel, über Frist, Form, den Adressaten, bei dem das Rechtsmittel
einzulegen ist, sowie über den Gebührenvorschuss zu belehren (Rechtsmittelbelehrung).
Die Betroffenen sind auch darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen
wird, wenn die vorgenannten Formalbestimmungen nicht alle eingehalten wurden.
Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung bzw. erfolgt diese fehlerhaft, so endet die Rechtsmittelfrist erst
drei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. endgültig zum Ende des jeweiligen
Kalenderjahres.
8.
Bei zurückweisenden Entscheidungen haben die zuständigen Sportaufsichten bzw. Rechtsinstanzen
auch zu entscheiden, ob zusätzlich Kosten notwendigerweise entstanden sind.
Die Kosten sind dann den unterlegenen Betroffenen aufzuerlegen. Diese notwendigen Kosten sowie
die jeweilige Verfahrensgebühr verbleiben im Unterliegensfall der Betroffenen beim BTV.
9.
Proteste gegen Entscheidungen über Spielergebnisse sind spätestens zum 15.08. der jeweiligen
Spielsaison bei der zuständigen Sportaufsicht einzureichen, soweit nicht in den
Wettspielbestimmungen eine frühere Frist ausdrücklich vorgesehen ist.
Diese Frist (15.08.) gilt auch für die Sportaufsicht, soweit sie selbst bei Verstößen gegen die WSB
gegen Vereine bzw. einzelne Spieler tätig werden kann. Ausgenommen davon ist die Verhängung von
Geldbußen nach dem Bußgeldkatalog.
10.
Die Sportaufsicht gemäß § 5 setzen bei Nichteinhaltung von Formalbestimmungen der WSB oder
deren Ausschreibung bzw. bei Verstößen dagegen, eine Geldbuße nach dem im Anhang abgedruckten
Bußgeldkatalog gegen den jeweils Betroffenen fest.
§ 46 Ergänzende Regelung ITF / DTB
Die Tennisregeln der ITF gelten verbindlich. Die Wettspielordnung des DTB gilt ergänzend.
Korrekturen der Wettspielbestimmungen des BTV, die sich aus geänderten ITF-Regeln ergeben, sind
als redaktionelle Änderungen einzubringen. Über sonstige Änderungen der Wettspielbestimmungen
des BTV entscheidet der Verbandstag.
Hinweis: Ergänzende Fallbeispiele des BTV siehe letzte Seite.
§ 47 Meden-Ehrenbuch und Sportbericht
1.
Die zuständigen Sportwarte haben nach Beendigung der Mannschaftswettbewerbe den Mitgliedern des
Präsidiums des BTV und sämtlichen teilnehmenden Vereinen einen schriftlichen Bericht zu geben, der
den Endtabellenstand und eine Aufstellung der Teilnehmer für das kommende Jahr zu enthalten hat.
2.
Der Präsident hat ein Meden-Gedenkbuch zu führen, das den jeweiligen Verbandsmeister unter
Nennung der einzelnen Teilnehmer enthält.
§ 48 Doping
Die jeweils geltenden Bestimmungen des § 5 a Doping-Bekämpfung sowie der Anlage zu § 5 a der
DTB-Wettspielordnung und des § 11 a Doping-Bekämpfung der DTB-Turnierordnung finden
Anwendung.
§ 49 Inkrafttreten von Änderungen der WSB
Änderungen solcher Paragraphen der Wettspielbestimmungen, in denen die Anzahl der Mannschaften
pro Spielklasse, die Spielklassen selbst und die Auf- und Abstiegsordnung festgelegt sind, können nur
für das übernächste Spieljahr beschlossen werden.
Ergänzende Fallbeispiele des BTV zu §46 der WSB
1. Ergänzung zu ITF-Tennisregel 4, Fall 4:
Sollte dem Rückschläger beim Zurückschlagen eines fehlerhaften ersten Aufschlags die Saite(n) reißen
und der Rückschläger daraufhin seinen Schläger wechseln, steht dem Aufschläger erneut erster
Aufschlag zu. Reißt dagegen dem Aufschläger bei seinem fehlerhaften ersten Aufschlag die Saite(n)
und er wechselt daraufhin den Schläger, steht ihm nur der zweite Aufschlag zu.
2. Ergänzung zu ITF-Tennisregel 12:
Eine Ballmarke ist auch dann „Gut“, wenn zwischen Linie und Ballmarke kein Zwischenraum zu
erkennen ist.
3. Ergänzung zu ITF-Tennisregel 19, Fall 3:
Durch einen fehlerhaften ers ten Aufschlag hat das Netz nicht mehr seine vorgeschriebene Eigenschaft
(z. B.: Netzverankerung löst sich, Netzband reißt, Einzelstütze fällt um) und es wird daraufhin
repariert, steht dem Aufschläger durch diese Verzögerung erster Aufschlag zu.
4. Ergänzung zu ITF-Tennisregel 23, Fall 1:
Der Ball ist bereits dann im Spiel, wenn der Aufschläger nach einem fehlerhaften ersten Aufschlag den
Ball zum zweiten Aufschlag hochgeworfen hat.
5. Ergänzung zu ITF-Tennisregel 26:
Verliert ein Spieler/eine Spielerin unabsichtlich z. B.: einen Ball aus der Hosentasche, einen Ball aus
dem Clip, die Kopfbedeckung (unabsichtliche Handlung) mit Ausnahme des Schlägers, so ist der
Punkt beim ersten Mal zu wiederholen. Ab der zweiten unabsichtlichen Handlung verliert dieser
Spieler aber sofort den Punkt.
6. Erklärende Ergänzung zum Spiel ohne Schiedsrichter (Richtlinien für Spieler auf
Ascheplätzen):
Ruft ein Spieler fälschlicherweise „Aus“ und es wird dann festgestellt (z. B.: durch eigene Kontrolle,
durch Kontrolle des Oberschiedsrichters), dass der Ball „Gut“ war, so verliert der Spieler den Punkt.
Es gibt keine Punktwiederholung!