BTV Tennisregeln Teil 2

Mannschafts-Wettbewerbe

Kapitel

VIII. Wettkampf - Ablauf (§33 - §39)

IX. Wettkampf - Abschluss (§40 - §44)

X. Rechtsmittel - Instanzweg (§45)

XI. Zusatzrecht (§46 - §49)

XII. Ergänzende Fallbeispiele

§ 33 Beginn der Wettkämpfe

1.

Die Wettkämpfe beginnen, falls nicht anders bestimmt oder vereinbart, zu der in der Ausschreibung

für die jeweilige Spielklasse festgelegten Uhrzeit.

2.

Die Spiele beginnen mit den Einzeln in der Reihenfolge 2–4–6–1–3–5, je nach der Zahl der zur

Verfügung stehenden Plätze, d.h., dass ggf. auch auf bis zu sechs Plätzen gleichzeitig gespielt werden

muss. Eine andere Reihenfolge kann von den Mannschaftsführern vereinbart werden.

3.

Bei Verspätung einer Mannschaft oder einzelner Spieler bis höchstens 60 Min. muss die Begegnung

komplett ausgetragen werden. Bei Ankunft der verspäteten Mannschaft bzw. Spieler müssen die

Gründe für die Verspätung im Spielbericht eingetragen werden.

Kann der Verein innerhalb einer Woche gegenüber dem Vizepräsidenten und Leiter des Ressorts Sport

für Wettkämpfe in Bayern- und Landesligen bzw. den Bezirkssportwarten für Wettkämpfe auf

Bezirksebene nachweisen, dass die Verspätung auf Grund höherer Gewalt zustande kam, bleibt das

erzielte Ergebnis bestehen. Wird der

Nachweis nicht erbracht, so wird im Falle der Verspätung der ganzen Mannschaft der Wettkampf mit

0:9 bzw. 0:6, bei Verspätung einzelner Spieler deren Einzel sowie alle nachrangigen Einzelspiele als

verloren gewertet.

Verspätet sich eine Mannschaft um mehr als 60 Min., so verliert sie den Wettkampf mit 0:9 bzw. 0:6.

Wenn die Mannschaft als Grund für die Verspätung höhere Gewalt nachweisen kann, sind der

Vizepräsident und Leiter des Ressorts Sport bzw. die Bezirkssportwarte berechtigt, den Wettkampf

neu anzusetzen.

Die Möglichkeit Nachsicht gemäß § 35 WSB zu gewähren, bleibt von allen genannten Fällen

unberührt.

4.

Jeder Spieler/jedes Doppelpaar ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Begegnung mit dem im

Spielbericht eingetragenen Gegner zustande kommt. Bei Verwechslungen muss das Wettspiel neu

begonnen und wie eingetragen gespielt werden, sofern der Fehler bei Einzeln vor Beendigung des

letzten Einzels, bei Doppeln vor Beendigung des letzten Doppels festgestellt wird. Im Übrigen gilt §

38 Ziffer 2 Absatz 2 unverändert. Wird der Fehler nach Beendigung des Wettkampfes festgestellt, so

bleibt das tatsächlich erzielte Ergebnis bestehen.

5.

Kein Spieler ist gezwungen, ein Wettspiel zu beginnen, wenn nur mehr eine halbe Stunde bis

Sonnenuntergang (lt. Kalender) zur Verfügung steht.

§ 34 Einzelaufstellung

1.

Spätestens zum festgelegten Zeitpunkt des Wettkampfbeginns sind die Einzelaufstellungen schriftlich

dem Oberschiedsrichter auszuhändigen. Die Aufstellung der Einzel ist nach Prüfung und Offenlegung

durch den Oberschiedsrichter endgültig und darf nicht mehr geändert werden. § 38 Ziffer 2

(Fortführung abgebrochener Spiele) bleibt davon unberührt. Sind in den Einzeln Spieler entgegen ihrer

Reihenfolge in der namentlichen Mannschaftsmeldung aufgestellt (vertauscht) worden und der Fehler

wird erst nach Prüfung und Offenlegung der Aufstellung durch den OSR bemerkt, werden die Einzel

derjenigen Spieler als verloren gewertet, die im Vergleich zu ihrer Reihenfolge in der

Mannschaftsmeldung an einer falschen Position aufgestellt sind.

2.

Alle in der Einzelaufstellung genannten Spieler haben zum Zeitpunkt der Abgabe der

Einzelaufstellungen anwesend zu sein, unabhängig von der Witterung oder ähnlichen den Beginn der

Einzel-Wettspiele ggf. verzögernden Umständen. Anstelle nicht anwesender Spieler müssen

nachfolgende Spieler aufrücken.

3.

In den Kreisklassen kann ein Spieler ohne Spiellizenz als Ersatzspieler außer Konkurrenz an Pos. 6 bei

6er Mannschaften bzw. an Pos. 4 bei 4er-Mannschaftenaufgestellt werden.

§ 35 Nachsicht

1.

Sollten sich die Mannschaftsführer darauf einigen, dass wegen der Verspätung von Spielern Nachsicht

gewährt wird, muss dies dem Oberschiedsrichter beim Übergeben der Mannschaftsaufstellung

mitgeteilt werden, der dies mit Angabe der Uhrzeit, bis zu der Nachsicht gewährt wird, in den

Spielbericht einzutragen hat, damit die Nachsicht wirksam wird. Sind fehlende Spieler zum

vereinbarten Zeitpunkt des Endes der Nachsicht noch nicht anwesend, so sind ihre Wettspiele verloren,

ebenso alle nachrangigen Einzelspiele. Der OSR muss die Verspätung sofort in den Spielbericht

eintragen.

2.

Werden Wettspiele von Spielern, für deren Gegner Nachsicht gewährt wurde, trotz Überschreitung der

Nachsicht tatsächlich begonnen, kann der Tatbestand der Verspätung nicht mehr geltend gemacht

werden.

§ 36 Doppelaufstellung

1.

Die Doppelspiele beginnen spätestens 30 Minuten nach Beendigung des letzten Einzels. Wenn zu

Beginn der Doppel nicht die erforderliche Anzahl von Plätzen zur Verfügung steht, ist die Reihenfolge

der Doppel zu losen, es sei denn, die Mannschaftsführer einigen sich in anderer Weise.

2.

Doppelspieler müssen bei Abgabe der Doppelaufstellung gemäß Ziffer 4 Satz 1 anwesend sein. § 35

Ziffer 2 gilt entsprechend.

3.

Die Doppelaufstellungen erfolgen nach der Spielstärke. Jedoch ist es zulässig, in den Doppelspielen

auch Spieler einzusetzen, die an den Einzelspielen nicht mitgewirkt haben. Folgende Richtlinien sind

verbindlich:

a)

Die an den Doppeln teilnehmenden Spieler erhalten die Platzziffern 1 bis 6 bzw. 1 bis 4.

b)

Die Summe der Platzziffern aus der Rangliste der Spieler der vorausgegangenen Doppel darf nicht

größer sein als die der folgenden. Falls die Summe der Platzziffern aller drei Doppel gleich ist, darf der

Spieler mit der Platzziffer 1 nicht im dritten Doppel spielen.

c)

Werden nur zwei Doppel gespielt, kann bei gleicher Summe der Platzziffern der Spieler mit der

Platzziffer 1 im ersten oder zweiten Doppel spielen.

4.

Die Doppelaufstellungen sind spätestens 15 Minuten nach Beendigung des letzten Einzels dem

Oberschiedsrichter schriftlich zu übergeben. Der Oberschiedsrichter kontrolliert die Aufstellungen.

Bemerkt er einen Fehler, so sind diese Doppelaufstellungen zurückzuweisen und beide Mannschaften

sind berechtigt, die Doppel neu aufzustellen. Wird der Fehler erst nach Prüfung und Offenlegung

durch den Oberschiedsrichter festgestellt, so gelten alle Doppel als verloren, die hinsichtlich der

Summe der Platzziffern falsch aufgestellt sind.

Haben bei Mannschaften mit sechs Spielern alle drei Doppel eine Platzziffernsumme von 7 und der

Spieler mit der Platzziffer 1 wird regelwidrig im 3. Doppel aufgestellt, sind das 3. und das 2. Doppel

als verloren zu werten. Wenn in Doppeln nicht spielberechtigte Spieler aufgestellt wurden, gilt § 32.

In den Kreisklassen kann ein Spieler ohne Spiellizenz als Ersatzspieler außer Konkurrenz im letzten

Doppel aufgestellt werden.

5.

Sind bei Abgabe der Doppelaufstellung bei Sechsermannschaften nur fünf oder vier Spieler einer

Mannschaft anwesend, so können nur die Doppel Nr. 1 und Nr. 2 aufgestellt werden. Sind weniger

Spieler anwesend, kann nur das Doppel Nr. 1 aufgestellt werden. Dies gilt für Vierermannschaften

analog.

6.

Die Aufstellung der Doppel ist nach Prüfung und Offenlegung durch den Oberschiedsrichter endgültig

und darf nicht mehr geändert werden. § 38 Ziffer 2 (Fortführung abgebrochener Spiele) bleibt davon

unberührt.

§ 37 Einschlagzeit, Verletzungen, Pausen

1.

Die Einschlagzeit beträgt im Höchstfall fünf Minuten. Ein Wettspiel darf, abgesehen von den Fällen

des § 38 Ziffer 1 und ITF-Tennisregel 29, niemals unterbrochen werden. Bei einem unterbrochenem

Wettspiel gelten in Abhängigkeit von der Dauer der Unterbrechung folgende Regelungen für die

Wiedereinschlagzeit: 0–15 Minuten – keine Einschlagzeit, 15–30 Minuten – 3 Minuten Einschlagzeit,

mehr als 30 Minuten – 5 Minuten Einschlagzeit.

2.

Wegen einer jeden Verletzung kann der Schiedsrichter eine einmalige Behandlungspause von max.

drei Minuten gewähren. Diese muss entweder sofort oder spätestens in der nächsten Pause (beim

Seitenwechsel bzw. nach Satzende) genommen werden. Zur Behandlung jeder Art von Krämpfen

dürfen jedem Spieler nur zwei Pausen beim Seitenwechsel (90 Sekunden) bzw. nach Abschluss eines

Satzes (120 Sekunden) gewährt werden.

Als Verletzung gelten u. a. Verrenkungen, Verstauchungen, Zerrungen, blutende Verletzungen, die

unfallbedingt während des Wettspiels auftreten. Als Verletzung durch Unfall gelten nicht vor

Spielbeginn vorhandene Krankheiten, Leiden oder Verletzungen, letztere, sofern sie sich nicht

während des Wettspiels ernsthaft verschlechtern. Eine Beeinträchtigung der körperlichen

Leistungsfähigkeit aus natürlicher Ursache, also z. B. auf Grund von Krankheit, Anstrengung oder

Ermüdung darf nicht als Verletzung durch Unfall gewertet werden.

3.

Herren können bei einem Wettspiel eine Toilettenpause beanspruchen. Damen haben Anspruch auf

eine Toiletten- und zusätzlich eine Kleiderwechselpause. Diese Kleiderwechselpause muss während

der Pause nach Abschluss eines Satzes genommen werden.

Im Doppel können pro Team insgesamt zwei Toilettenpausen beansprucht werden. Sofern diese beim

Doppel gemeinsam genommen wird, zählt diese als eine Toilettenpause.

Grundsätzlich sollen alle Toilettenpausen nach Satzende, während des Satzes aber nur vor dem

eigenen Aufschlagspiel, genommen werden.

§ 38 Unterbrechung, Abbruch und Fortführung von

Wettkämpfen

1.

Bei einer Unterbrechung des Wettkampfes aufgrund der Witterungsverhältnisse, der Beleuchtung oder

der Bodenverhältnisse entscheidet der Oberschiedsrichter, ob und wann der Wettkampf am selben Tag

fortzusetzen ist. Wenn eine Beendigung des Wettkampfes am selben Tag nicht möglich ist

(abgebrochener Wettkampf), oder wenn ein Wettkampf überhaupt nicht zustande kommt, haben sich

die Mannschaftsführer sofort über den Zeitpunkt, an dem der Wettkampf stattzufinden hat, zu einigen.

Gelingt eine Einigung, so ist dies im Spielbericht einzutragen. Der vereinbarte Termin ist verbindlich,

wenn die Sportaufsicht nicht widerspricht. Andernfalls bestimmt die Sportaufsicht den Termin.

Die Durchführungsbestimmungen der Bezirke sowie die Ausschreibungen für die jeweiligen Ligen

oberhalb der Bezirke finden Anwendung.

2.

Der abgebrochene Mannschaftswettkampf ist am selben Ort fortzuführen, falls keine anderweitige

Vereinbarung erfolgt. Wenn zumindest der erste Aufschlag zum ersten Punkt eines Wettspiels

ausgeführt ist, muss der Mannschaftswettkampf in derselben Mannschaftsaufstellung beim Abbruch-

Spielstand fortgeführt werden. Wettspiele, die durch Spieler einer Mannschaft nicht fortgesetzt werden

können, gehen verloren.

Ist kein erster Aufschlag erfolgt, dürfen Mannschaften, die am ursprünglichen Termin unvollständig

waren, beim Nachholtermin im Einzel nur mit derselben Anzahl Spieler wie beim ursprünglichen

Termin antreten.

Waren die Doppelaufstellungen bereits erfolgt und offengelegt, jedoch noch kein erster Aufschlag zum

ersten Punkt eines Doppel-Wettspiels ausgeführt, können bei der Fortsetzung des abgebrochenen

Mannschaftswettkampfes die Doppel neu aufgestellt werden.

Dabei dürfen nur Spieler eingesetzt werden, die in dieser Mannschaft am ursprünglichen Termin

spielberechtigt gewesen wären.

§ 39 Betreuung

Jeder Einzelspieler und jedes Doppel darf im Mannschaftswettkampf von je einem Betreuer beraten

werden. Das laut ITF-Tennisregel 30 dem Mannschaftsführer eingeräumte Beratungsrecht gilt

unabhängig davon.

§ 40 Spielbericht, Ergebnismeldung

1.

Über den Wettkampf ist ein Spielbericht zu führen, der die Ergebnisse der einzelnen Wettspiele

erkennen lässt. Etwaige Protestgründe sollen bereits in diesem Spielbericht mit Uhrzeitangabe

vermerkt werden.

2. Der Spielbericht wird vom Mannschaftsführer des Heimvereins geführt und ist von ihm, dem

gegnerischen Mannschaftsführer und vom Oberschiedsrichter zu unterschreiben. Bricht ein Spieler

bzw. ein Doppelspielpaar ein begonnenes Wettspiel vor dessen Beendigung ab oder wird das Wettspiel

infolge Verschuldens eines Spielers abgebrochen, so werden die bis zum Abbruch von ihm

gewonnenen Spiele und Sätze gezählt; die zum Gewinn des Wettspiels noch erforderliche Anzahl von

Spielen und Sätzen für den Gegner gewertet. Spielerdisqualifikationen müssen eingetragen werden.

3.

Der Mannschaftsführer des Gastvereins erhält eine Kopie des unterschriebenen Originalspielberichtes

und hat diese bis 31.12. des laufenden Jahres aufzubewahren.

4.

Das Original des Spielberichtes verbleibt beim Heimverein und ist bis zum 31.12. des laufenden Jahres

aufzubewahren. Auf Verlangen ist das Original unverzüglich an die entsprechende Sportaufsicht zu

senden.

5.

Der Heimverein ist verpflichtet, das Ergebnis inkl. aller Einzel- und Doppelergebnisse und sonstiger

Einzelheiten des Original-Spielberichts in das BTV-Internet-Portal spätestens am ersten Werktag nach

dem Wettkampf einzugeben. Eventuell frühere Termine können in den jeweiligen

Ausschreibungen/Durchführungsbestimmungen der BTV-Ligen (Bayern-, Landesliga) und der Bezirke

festgelegt werden. Verspätete, unvollständige oder vorsätzlich veränderte Eingabe in das BTVInternet-

Portal wird mit Bußgeld gemäß Bußgeldkatalog belegt.

§ 41 gefälschte Spielberichte

1.

Tritt eine Mannschaft nicht oder im Sinne des § 31 Ziffer 1 bzw. § 34 Ziffer 2 unvollständig an und

werden im Spielbericht Namen nicht anwesender Spieler und w. o. eingetragen, um die Vollständigkeit

der Mannschaft vorzutäuschen, so sind beide beteiligten Vereine gemäß § 3 Ziff. 3 der Rechts- und

Schiedsgerichtsordnung mit einem Bußgeld von je 250,– Euro zu bestrafen.

2.

Wird ein Mannschaftswettkampf oder ein Wettspiel innerhalb eines Mannschaftswettkampfes

tatsächlich nicht ausgetragen und fertigen die beteiligten Vereine einen Spielbericht an, oder geben

Ergebnisse in das BTV_portal ein, wodurch vorgetäuscht wird, der Mannschaftswettkampf oder das

Wettspiel haben stattgefunden, so sind beide beteiligten Vereine gemäß § 3 Ziffer 3 der Rechts- und

Schiedsgerichtsordnung mit einem Bußgeld von je 500,– Euro zu bestrafen. Die beiden Mannschaften

werden von der Sportaufsicht an das Tabellenende gesetzt und steigen damit ab. Für die übrigen

Mannschaften der Spielgruppe werden die Wettkämpfe mit diesen Mannschaften nicht gewertet.

Im Übrigen können die unmittelbar Beteiligten noch gesondert belangt werden.

§ 42 Punktwertung, Tabellen

1.

In allen Spielklassen gilt Punktwertung der Mannschaftswettkämpfe. Jede Mannschaft erhält für einen

Sieg zwei Tabellenpunkte und für ein unentschiedenes Ergebnis einen Tabellenpunkt.

Jede Mannschaft erhält für einen Sieg pro Einzel zwei Matchpunkte und für einen Sieg pro Doppel

drei Matchpunkte.

2.

Für den Stand der Tabellen in den einzelnen Gruppen ist die Differenz der Tabellenpunkte maßgebend.

Haben in einer Gruppe zwei oder mehrere Mannschaften die gleiche Tabellen-Punktedifferenz, so

entscheidet über die bessere Platzierung in der Tabelle erst die bessere Differenz der Matchpunkte,

dann der Sätze; dabei entscheidet jeweils zunächst die Differenz der gewonnenen und verlorenen

Zähler, dann die Zahl der gewonnenen Zähler in gleicher Reihenfolge. Sind dann noch zwei oder

mehrere Mannschaften punktgleich, wird das direkte Spielergebnis gewertet.

3.

Macht die Sportaufsicht bei Ansetzung eines Nachholtermins für einen ausgefallenen oder

abgebrochenen Mannschaftswettkampf darauf aufmerksam, dass das Ergebnis für den Abstieg einer

dritten Mannschaft ausschlaggebend sein kann, und tritt trotzdem eine Mannschaft zum Nachholtermin

nicht an, so muss von der Sportaufsicht eine Geldbuße gemäß Bußgeldkatalog verhängt werden.

4.

Kampflos errungene Tabellenpunkte sind solche, die durch Nichtantreten einer Mannschaft oder durch

die Entscheidung der zuständigen Sportaufsicht errungen wurden.

5.

Wird eine Mannschaft während der Gruppenspiele zurückgezogen, bleibt sie in der Tabelle und wird

nach Beendigung der Punktspiele gestrichen. Ausnahmen können durch die zuständigen

Sportaufsichten zugelassen werden. Bereits ausgetragene Wettkämpfe werden auch mit 0:9 (6er-

Mannschaften) bzw. 0:6 (4er-Mannschaften) gewertet.

§ 43 Wettbewerbsverzerrung

Ist eine Mannschaft A gegenüber einer tabellenpunktgleichen Mannschaft B durch kampflos errungene

Tabellenpunkte in der Endtabelle gem. § 42 Ziffer 4 begünstigt und ist diese Begünstigung für Aufoder

Abstieg entscheidend, so wird die entsprechende Begegnung auch für die Mannschaft B mit 9:0

bzw. 6:0 gewertet. Diese Wertung wird nur für die Reihenfolge der beiden Mannschaften A und B

herangezogen. An den Punkten und Tabellenpositionen der anderen Mannschaften ändert sich dadurch

nichts.

§ 44 Disqualifikation

1.

Spieler, die bei Mannschaftswettkämpfen auf Verbandsebene sowie bei Turnieren im

Zuständigkeitsbereich des BTV gemäß – DTB/WSO § 62 Ziffer 1j und § 66 Ziffer 3 – BTV/WSB § 25

Ziffer 3 e und § 28 Ziffer 3 – ggf. DTB/Verhaltenskodex § 4 disqualifiziert wurden, sind vom

Oberschiedsrichter unverzüglich, mit Angabe der Gründe, der zuständigen Sportaufsicht zu melden.

2.

Die zuständige Sportaufsicht überprüft gem. § 3 der Rechts- und Schiedsgerichtsordnung des

Bayerischen Tennis-Verbandes, ob für Verstöße schwerwiegender Art weitergehende Strafen, gem. § 9

der Disziplinarordnung des DTB, erforderlich sind und gibt diese ggf. den Betroffenen bekannt.

3.

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann der Oberschiedsrichter anordnen, dass die

Disqualifikation auch für nachfolgende Einsätze des Spielers im Mannschaftswettkampf bzw. Turnier

wirksam wird.

4.

Eine Disqualifikation ist im Spielbericht zu vermerken.

§ 45 Rechtsmittel: Einspruch, Protest, Beschwerde, weitere

Beschwerde

1.

Über Proteste, Einsprüche, Beschwerden sowie weitere Beschwerden (Rechtsmittel) entscheidet die

zuständige Sportaufsicht bzw. die zuständige Rechtskommission. Rechtsmittel müssen von dem i.S.

des § 26 BGB berechtigten Vertreter des Vereins oder einem durch schriftliche Vollmacht

legitimierten Bevollmächtigten des Vereins eingelegt werden. Die Vollmacht muss mit dem

Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel vorgelegt werden.

2.

Gegen Entscheidungen der Oberschiedsrichter gemäß § 28 Ziffer 3 a) und h) sowie gegen

Entscheidungen der Sportaufsicht ist als Rechtsmittel der Protest möglich.

3.

Gegen die Verhängung von Bußgeldbescheiden durch Spielleiter bzw. durch Sportaufsichten ist der

Einspruch möglich.

4.

Der Protest ist innerhalb von 14 Tagen, der Einspruch spätestens sieben Tage nach Bekanntgabe bzw.

Zugang vorgenannter Entscheidungen bzw. Bescheide bei der zuständigen Sportaufsicht einzureichen.

Protest bzw. Einspruch haben schriftlich (Übersendung per Fax oder als Anlage einer E-Mail zulässig)

zu erfolgen und sind zu begründen. Mit dem Protest bzw. dem Einspruch ist die

Protest/Einspruchsgebühr in Höhe von 50,– Euro zu entrichten und zwar auch innerhalb der in Satz

eins genannten Frist.

Über diesen Protest bzw. Einspruch entscheidet gemäß § 5 die zuständige Sportaufsicht.

Hilft die Sportaufsicht dem Protest bzw. Einspruch ab, so sind vorgenannte Entscheidungen bzw.

Bescheide aufzuheben. Mit der Aufhebungsentscheidung ist dem Protest- bzw. Entscheidungsführer

die Gebühr zurückzuerstatten. Ansonsten ist der Einspruch bzw. Protest zurückzuweisen.

5.

Gegen diese abweisenden Entscheidungen ist die Beschwerde möglich. Sie ist spätestens innerhalb

von 14 Tagen nach Zugang vorgenannter Entscheidung schriftlich unter Beifügung einer

Beschwerdegebühr von 50,– Euro bei der zuständigen Sportaufsicht einzureichen. Hilft diese der

Beschwerde nicht ab, so hat sie die Beschwerde der zuständigen Rechtskommission, zu Händen ihres

Vorsitzenden, weiterzuleiten.

Richtet sich die Beschwerde gegen Ausgangsbescheide von Spielleitern der BTV-Ligen bzw.

Entscheidungen von Sportaufsichten in der Zuständigkeit von BTV-Ligen, ist die Beschwerde an die

Verbandsrechtskommission zu richten.

6.

Gegen die zurückweisende Entscheidung der Bezirksrechtskommission wegen einer vorinstanzlichen

Entscheidung ihrer Sportaufsicht ist die weitere Beschwerde möglich. Diese ist innerhalb von 14

Tagen nach Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich unter Beifügung einer weiteren

Beschwerdegebühr von 50,– Euro an die Verbandsrechtskommission, zu Händen ihres Vorsitzenden,

einzureichen.

7.

Die zuständigen Sportaufsichten bzw. Rechtsinstanzen haben die Betroffenen über das gegen ihre

Entscheidung mögliche Rechtsmittel, über Frist, Form, den Adressaten, bei dem das Rechtsmittel

einzulegen ist, sowie über den Gebührenvorschuss zu belehren (Rechtsmittelbelehrung).

Die Betroffenen sind auch darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen

wird, wenn die vorgenannten Formalbestimmungen nicht alle eingehalten wurden.

Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung bzw. erfolgt diese fehlerhaft, so endet die Rechtsmittelfrist erst

drei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. endgültig zum Ende des jeweiligen

Kalenderjahres.

8.

Bei zurückweisenden Entscheidungen haben die zuständigen Sportaufsichten bzw. Rechtsinstanzen

auch zu entscheiden, ob zusätzlich Kosten notwendigerweise entstanden sind.

Die Kosten sind dann den unterlegenen Betroffenen aufzuerlegen. Diese notwendigen Kosten sowie

die jeweilige Verfahrensgebühr verbleiben im Unterliegensfall der Betroffenen beim BTV.

9.

Proteste gegen Entscheidungen über Spielergebnisse sind spätestens zum 15.08. der jeweiligen

Spielsaison bei der zuständigen Sportaufsicht einzureichen, soweit nicht in den

Wettspielbestimmungen eine frühere Frist ausdrücklich vorgesehen ist.

Diese Frist (15.08.) gilt auch für die Sportaufsicht, soweit sie selbst bei Verstößen gegen die WSB

gegen Vereine bzw. einzelne Spieler tätig werden kann. Ausgenommen davon ist die Verhängung von

Geldbußen nach dem Bußgeldkatalog.

10.

Die Sportaufsicht gemäß § 5 setzen bei Nichteinhaltung von Formalbestimmungen der WSB oder

deren Ausschreibung bzw. bei Verstößen dagegen, eine Geldbuße nach dem im Anhang abgedruckten

Bußgeldkatalog gegen den jeweils Betroffenen fest.

§ 46 Ergänzende Regelung ITF / DTB

Die Tennisregeln der ITF gelten verbindlich. Die Wettspielordnung des DTB gilt ergänzend.

Korrekturen der Wettspielbestimmungen des BTV, die sich aus geänderten ITF-Regeln ergeben, sind

als redaktionelle Änderungen einzubringen. Über sonstige Änderungen der Wettspielbestimmungen

des BTV entscheidet der Verbandstag.

Hinweis: Ergänzende Fallbeispiele des BTV siehe letzte Seite.

§ 47 Meden-Ehrenbuch und Sportbericht

1.

Die zuständigen Sportwarte haben nach Beendigung der Mannschaftswettbewerbe den Mitgliedern des

Präsidiums des BTV und sämtlichen teilnehmenden Vereinen einen schriftlichen Bericht zu geben, der

den Endtabellenstand und eine Aufstellung der Teilnehmer für das kommende Jahr zu enthalten hat.

2.

Der Präsident hat ein Meden-Gedenkbuch zu führen, das den jeweiligen Verbandsmeister unter

Nennung der einzelnen Teilnehmer enthält.

§ 48 Doping

Die jeweils geltenden Bestimmungen des § 5 a Doping-Bekämpfung sowie der Anlage zu § 5 a der

DTB-Wettspielordnung und des § 11 a Doping-Bekämpfung der DTB-Turnierordnung finden

Anwendung.

§ 49 Inkrafttreten von Änderungen der WSB

Änderungen solcher Paragraphen der Wettspielbestimmungen, in denen die Anzahl der Mannschaften

pro Spielklasse, die Spielklassen selbst und die Auf- und Abstiegsordnung festgelegt sind, können nur

für das übernächste Spieljahr beschlossen werden.

Ergänzende Fallbeispiele des BTV zu §46 der WSB

1. Ergänzung zu ITF-Tennisregel 4, Fall 4:

Sollte dem Rückschläger beim Zurückschlagen eines fehlerhaften ersten Aufschlags die Saite(n) reißen

und der Rückschläger daraufhin seinen Schläger wechseln, steht dem Aufschläger erneut erster

Aufschlag zu. Reißt dagegen dem Aufschläger bei seinem fehlerhaften ersten Aufschlag die Saite(n)

und er wechselt daraufhin den Schläger, steht ihm nur der zweite Aufschlag zu.

2. Ergänzung zu ITF-Tennisregel 12:

Eine Ballmarke ist auch dann „Gut“, wenn zwischen Linie und Ballmarke kein Zwischenraum zu

erkennen ist.

3. Ergänzung zu ITF-Tennisregel 19, Fall 3:

Durch einen fehlerhaften ers ten Aufschlag hat das Netz nicht mehr seine vorgeschriebene Eigenschaft

(z. B.: Netzverankerung löst sich, Netzband reißt, Einzelstütze fällt um) und es wird daraufhin

repariert, steht dem Aufschläger durch diese Verzögerung erster Aufschlag zu.

4. Ergänzung zu ITF-Tennisregel 23, Fall 1:

Der Ball ist bereits dann im Spiel, wenn der Aufschläger nach einem fehlerhaften ersten Aufschlag den

Ball zum zweiten Aufschlag hochgeworfen hat.

5. Ergänzung zu ITF-Tennisregel 26:

Verliert ein Spieler/eine Spielerin unabsichtlich z. B.: einen Ball aus der Hosentasche, einen Ball aus

dem Clip, die Kopfbedeckung (unabsichtliche Handlung) mit Ausnahme des Schlägers, so ist der

Punkt beim ersten Mal zu wiederholen. Ab der zweiten unabsichtlichen Handlung verliert dieser

Spieler aber sofort den Punkt.

6. Erklärende Ergänzung zum Spiel ohne Schiedsrichter (Richtlinien für Spieler auf

Ascheplätzen):

Ruft ein Spieler fälschlicherweise „Aus“ und es wird dann festgestellt (z. B.: durch eigene Kontrolle,

durch Kontrolle des Oberschiedsrichters), dass der Ball „Gut“ war, so verliert der Spieler den Punkt.

Es gibt keine Punktwiederholung!

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