Satzung

VEREINSSATZUNG

§ 1 NAME

Der Verein führt den Namen Tennisclub (TC) Hollfeld 97 e. V.
Er hat seinen Sitz in Hollfeld und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.

§ 2 ZWECK DES TC HOLLFELD 97

Zweck des TC Hollfeld 97 ist die Förderung des Tennissportes in Hollfeld und Umgebung, insbesondere durch die Schaffung und Aufrechterhaltung von Tennisplätzen sowie durch die Durchführung von Spielbetrieb, wobei die Förderung der Jugend im Vordergrund steht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen nach § 6a - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden.
Voraussetzung ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der / die Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen und insbesondere zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet die erweiterte Vorstandschaft.

Es bestehen folgende Arten der Mitgliedschaft

- Aktive Mitglieder:
Über 18 Jahre; Teilnahme am Spielbetrieb.
- Fördermitglieder:
Sie betreiben den Tennissport nicht aktiv, fördern jedoch durch den 1/2 Mitgliedsbeitrag den Verein in der
Erreichung seiner Ziele.
- Ehrenmitglieder:
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der erweiterten
Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
- Jugendliche Mitglieder:
Alle Mitglieder unter 18 Jahren; aktives Stimm- und Wahlrecht besteht ab 16 Jahre, kein passives Wahlrecht.

§ 4 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzung des Vereins zu beachten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der erweiterten Vorstandschaft sowie die Anweisungen des Vorstandes zu befolgen.

§ 5 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum 31. Dezember eines Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Erklärung muss bis spätestens 15. November beim Vorstand eingegangen sein. Vor dem Austritt sind sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

Ein Mitglied, das seinen Beitrag bis zum 31. März des folgenden Jahres nicht entrichtet hat, kann von der erweiterten Vorstandschaft durch Beschluss mit 3/4 Mehrheit ausgeschlossen werden.

Ein Mitglied, das in schwerwiegender Weise gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, gegen seine Satzung, seine Ordnung oder seine Beschlüsse verstößt, kann durch die erweiterte Vorstandschaft befristet oder durch die Mitgliederversammlung auf Dauer ausgeschlossen werden. Für die Beschlüsse ist jeweils 3/4 Mehrheit erforderlich.

Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 6 MITGLIEDSBEITRAG

Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr, Bauumlage und Arbeitsabgeltung werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Das Nähere wird in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 6a AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN

Mitglieder können für geleistete Arbeits- und Zeitaufwand eine Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) erhalten. Empfangsberechtigte und Höhe der Vergütung legt die erweiterte Vorstandschaft im Einzelfall fest. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

- Der Vorstand
- Die erweiterte Vorstandschaft
- Die Mitgliederversammlung

§ 8 DER VORSTAND

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem/r Vorsitzenden und dem/r stellvertretenden Vorsitzenden. Der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem:

- Vorsitzenden
- Stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Sportwart
- Jugendwart
- Platzwart

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

Der / die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sind berechtigt, Rechtsgeschäfte bis 500,- € abzuschließen. Die Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

Die erweiterte Vorstandschaft kann über Maßnahmen bis 2.500,- € beschließen. Über weitergehende Maßnahmen kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.

Die erweiterte Vorstandschaft ist berechtigt, eine Platz-, Spiel- und Ranglistenordnung aufzustellen.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist in den ersten drei Monaten eines Jahres abzuhalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird, oder die erweiterte Vorstandschaft es verlangt. Dabei müssen die Gründe angegeben werden.

§ 10 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Mitgliederversammlungen werden vom/n (der) Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung vom/n (der) stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom erweiterten Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 11 ABLAUF VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhindern vom/n (der) stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vorher der erweiterten Vorstandschaft schriftlich mitgeteilt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Wahl des / der Vorsitzenden, des/r stellvertretenden Vorsitzenden und der erweiterten Vorstandschaft erfolgt grundsätzlich schriftlich, außer es liegt nur ein Vorschlag vor. Alle anderen Beschlüsse erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, es sei denn, die Mehrheit fordert eine schriftliche Abstimmung.

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so muss eine weitere Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13 VERMÖGENSANFALL

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Hollfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und soziale Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11. Juli 1997 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth eingetragen ist.

Die Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.12.2010 um § 6a erweitert.










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