BTV Tennisregeln Teil 1
Mannschafts-Wettbewerbe
Kapitel
I. Allgemeine Bestimmungen (§1 - §5)
II. Auf- und Abstiegsregelungen (§6 - §9)
III. Mannschaftsmeldung (§10 - §11)
IV. Namentliche Mannschaftsmeldung (§12 - §18)
V. Wettkampf - allgemeine Regelungen (§19 - §26)
VI. Wettkampf - Leitung (§27 - §30)
VII. Wettkampf - Zusammenstellung der Mannschaften (§31-32)
§ 1 Altersklassen
1.
Erwachsenen-Wettkämpfe werden in folgenden Altersklassen durchgeführt:
Damen Herren
Damen 30 (D30) Herren 30 (H30)
Damen 40 (D40) Herren 40 (H40)
Damen 50 (D50) Herren 50 (H50)
Damen 55 (D55) Herren 55 (H55)
Damen 60 (D60) Herren 60 (H60)
Damen 65 (D65) Herren 65 (H65)
Damen 70 (D70) Herren 70 (H70)
Damen 75 (D75) Herren 75 (H75)
Herren 80 (H80)
Teilnahmeberechtigt für die Altersklassen Damen und Herren sind Spieler, die im Veranstaltungsjahr mind. 13 Jahre alt werden, für die Altersklassen Damen 30/ Herren 30 und älter Spieler, die bis zum 31.12. des Veranstaltungsjahres das für die jeweilige Altersklasse geforderte Lebensalter erreichen.
2.
Jugend-Wettkämpfe werden in folgende Altersklassen eingeteilt:
Junioren U18 und jünger
Knaben U16 und jünger
Knaben U14 und jünger
Bambino U12 und jünger
Juniorinnen U18 und jünger
Mädchen U16 und jünger
Mädchen U14 und jünger
Bambina U12 und jünger
Die Altersklassen sind wie folgt definiert:
– U18
Wer am 31.12. des Vorjahres des Veranstaltungsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
– U16
Wer am 31.12. des Vorjahres des Veranstaltungsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
– U14
Wer am 31.12. des Vorjahres des Veranstaltungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
– U12
Wer am 31.12. des Vorjahres des Veranstaltungsjahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 2 Spielklassen
1.
Die Mannschaftswettbewerbe werden in folgenden Klassen durchgeführt:
a) Bayernliga (Nord- und Südbayern),
b) Landesliga (Nord- und Südbayern),
c) Bezirksliga (Bezirksmeisterschaft),
d) Bezirksklasse,
e) Kreisklasse.
2.
Die Einteilung der Spielklassen sollte in jeder Altersklasse nach folgendem Schema (Tannenbaum-
System) erfolgen:
a) zwei Bayernligen (Nord- und Südbayern) mit je acht Mannschaften,
b) vier Landesligen (Nord- und Südbayern) mit je zwei Gruppen (A und B) mit je acht Mannschaften,
c) Bezirksligen.
§ 3 Teilnehmer
1a.
Teilnahmeberechtigt an den Mannschaftswettbewerben des BTV sind:
– die Mannschaften der Mitglieder,
– Spielgemeinschaften gem. §16 a) der Wettspielbestimmungen (WSB) des BTV,
– Tennisgemeinschaften (TeG) gem. § 16 b) der WSB des BTV.
1b.
Teilnehmer der einzelnen Spielklassen sind alle Mannschaften eines Vereins, die im Vorjahr in dieser
Klasse gespielt haben und nicht auf oder abgestiegen sind. Ferner die Mannschaften, die aus den
darüber liegenden Spielklassen abgestiegen oder aus den darunterliegenden Spielklassen aufgestiegen
sind. Neu gemeldete Mannschaften werden grundsätzlich in die jeweils niedrigste Spielklasse ihrer
Altersklasse eingeteilt.
2.
Teilnehmer in den Bayernligen und Landesligen sind die Mannschaften entsprechend Ziffer 1.
3.
In den Bayernligen und Landesligen Nord spielen Mannschaften der Vereine aus den Bezirken
Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz; in den Bayernligen und Landesligen Süd
spielen Mannschaften der Vereine aus den Bezirken Oberbayern-München, Niederbayern und
Schwaben.
4.
Die Bayernligen spielen in zwei Gruppen (Nord und Süd). Die Landesligen spielen in vier Gruppen (je
zwei in Nord- bzw. Südbayern).
5.
a)
Für die Landesligen der Altersklassen Damen und Herren wird eine Gesamttabelle der
teilnahmeberechtigten Vereine erstellt, wobei die vorderen Ränge von den Absteigern aus der
Bayernliga, die hinteren Ränge von den Aufsteigern aus den Bezirksligen belegt werden. Die
Reihenfolge der Absteiger sowie der verbliebenen Mannschaften richtet sich nach der im Vorjahr
erzielten Platzierung gemäß § 42 Ziffer 2.
Aus der Gesamttabelle werden die beiden Gruppen dann wie folgt nach den Tabellenrängen eingeteilt:
Gruppe A: 1, 4, 5, 8, 9, 12, 13, 16
Gruppe B: 2, 3, 6, 7, 10, 11, 14, 15
Mannschaften desselben Vereins werden auf verschiedene Gruppen verteilt. Über Ausnahmen
hinsichtlich der Gruppeneinteilung aufgrund der geographischen Lage der Vereine entscheidet die
jeweilige Sportaufsicht.
b)
Für die Landesligen der Altersklassen Damen 30/Herren 30 und älter erfolgt die Einteilung nach
geographischen Gesichtspunkten durch die zuständige Sportaufsicht. Mannschaften desselben Vereins
werden auf verschiedene Gruppen verteilt.
6.
Teilnehmer der Bezirksligen sind alle Mannschaften, die im Vorjahr in dieser Klasse gespielt haben
und nicht auf- oder abgestiegen sind; ferner diejenigen Mannschaften, die aus den Landesligen
abgestiegen sind, sowie die Aufsteiger der darunterliegenden Spielklassen.
7.
Die übrigen Mannschaften spielen in den Bezirks- und Kreisklassen ihrer Bezirke. Die Einteilung
erfolgt durch den Bezirkssportwart unter Berücksichtigung der WSB entsprechend der Spielstärke
bzw. den regionalen Gegebenheiten.
Die Art und Durchführung der Mannschaftswettkämpfe der Bezirksliga und der Bezirks- und
Kreisklassen bestimmt der Bezirksvorsitzende bzw. in dessen Auftrag der Bezirkssportwart. Sie sind
für eine regelgerechte und termingerechte Durchführung der Wettkämpfe verantwortlich.
8.
Mannschaften eines Vereins, der trotz Mahnung mit der Bezahlung von Verbandsbeiträgen,
Dienstleistungsbeiträgen, Nenngeldern, Spiellizenzgebühren, Strafen, Bußgeldern oder
Verfahrenskosten im Rückstand ist, sind von der Teilnahme an Verbandsspielen ausgeschlossen.
§ 4 Spieltermine
1.
Die Wettkämpfe sind in allen Ligen in den Monaten Mai bis Juli durchzuführen inkl. der
Nachholwettspiele. Der jeweilige Bezirkstag sollte auch für die unteren Klassen beschließen, dass die
Wettkämpfe einschließlich etwaiger Nachholwettspiele und Stichkämpfe bis Ende Juli abgewickelt
werden.
2.
An Pfingsten sind Wettkämpfe nicht anzusetzen.
§ 5 Sportaufsicht
1.
Der Vizepräsident und Leiter des Ressorts Sport ist Sportaufsicht soweit die Ziffer 2 nichts
anderweitiges regelt.
2.
Ferner ist Sportaufsicht:
a)
für die Bayernliga und Landesliga Nord bzw. Süd der Damen und Herren, sowie Damen 30 und
Herren 30 der Referent für Bayern-und Landesligen Nord bzw. Süd der Damen und Herren, sowie
Damen 30 und Herren 30,
b)
für die Bayernliga und Landesliga Nord bzw. Süd der Damen 40 und Herren 40 und älter, der Referent
für Bayern- und Landesligen Nord bzw. Süd der Damen 40 und Herren 40 und älter,
c)
für die Bezirksligen, Bezirksklassen und Kreisklassen aller Altersklassen die zuständigen
Bezirkssportwarte bzw. die von diesen eingesetzten Spielleiter.
§ 6 Auf- und Abstieg
1.
Der Erste jeder Gruppe steigt grundsätzlich in die nächsthöhere Spielklasse auf (Regelaufstieg).
Ausgenommen davon sind Mannschaften aus Bezirken, die in einer Altersklasse mehr als eine
Bezirksliga unterhalten. In diesen Fällen gilt, dass nur eine Mannschaft je Altersklasse
aufstiegsberechtigt ist. Die Berechtigung zum Aufstieg regelt der jeweilige Bezirk in seinen
Durchführungsbestimmungen. Für denBezirk Oberbayern-München werden zwei Aufsteiger
zugelassen. Die beiden Gruppenletzten – bei normaler Gruppensollstärke – steigen grundsätzlich in die
nächstniedrigere Spielklasse ab (Regelabstieg).
2.
Der Regelabstieg in allen Damen- und Herren- sowie Altersklassen ab 30 aufwärts erhöht sich um so
viele Mannschaften, wie in jeweils betroffenen Spielklassen aus den darüber liegenden Spielklassen
zusätzlich zum Regelabstieg absteigen bzw. weniger in die nächst höhere Spielklasse aufsteigen.
3.
Vom Regelabstieg kann die jeweils zuständige Sportaufsicht folgende Abweichungen zulassen.
a)
Der Regelabstieg vermindert sich in Damen- und Herrenspielklassen auf einen Absteiger, wenn aus
den jeweils darüber liegenden Spielklassen weniger als beim Regelabstieg bzw. keine Mannschaften
absteigen.
b)
Werden in einer Spielklasse zusätzlich zum Regelabstieg der letzten beiden Mannschaften noch Plätze
frei, kann die zuständige Sportaufsicht diese Quereinsteigern i.S.d. § 9 zuweisen.
4.
Wird nach Anwendung der Regelungen der Ziffern 1 bis 3 die Gruppensollstärke unterschritten, so
wird ein vermehrter Aufstieg der besten zweitplatzierten Mannschaften der darunter liegenden
Spielklasse zugelassen (Mehraufstieg). An der Schnittstelle zwischen Bezirks- und Landesligen kann
verminderter Abstieg vor Mehraufstieg gehen. Wird auch durch den Mehraufstieg die jeweilige
Gruppensollstärke nicht erreicht, so kann die zuständige Sportaufsicht die Sollstärke entweder durch
einen verminderten Abstieg oder einen weiteren Mehraufstieg der jeweils besten Drittplatzierten unter
Berücksichtigung von sportlichen Gesichtspunkten zulassen.
5.
Bei ungleicher Gruppenstärke (Anzahl der Mannschaften, zurückgezogene Mannschaften werden
dabei nicht berücksichtigt) werden die Ergebnisse der letzten Mannschaft in den Gruppen mit mehr
Mannschaften nicht gewertet. Dann entscheidet zwischen den jeweils gleichplatzierten Mannschaften
dieser Gruppen die Differenz der Tabellenpunkte, dann der Matchpunkte, dann der Sätze und dann der
Spiele. In Spielklassen mit mehreren Gruppen entscheidet über den Auf- und Abstieg bei den
gleichplatzierten Mannschaften die Differenz der Tabellenpunkte, dann der Matchpunkte, dann der
Sätze und dann der Spiele.
6.
Alle Auf- und Abstiege sind bis zum 10.12. der jeweils abgelaufenen Spielsaison vorläufig. Danach
erfolgt zeitnah die verbindliche Festsetzung der Auf- und Abstiege durch die jeweils zuständige
Sportaufsicht unter Berücksichtigung von evtl. Quereinstiegsentscheidungen bzw. Erklärungen zu
einem Aufstiegs- oder Teilnahmeverzicht.
7.
Die Auf- und Abstiegsregelung in den Bezirks- und Kreisklassen ist den Bezirken überlassen, soweit
nicht überbezirkliche Regelungen berührt werden. Sie wird auf dem Bezirkstag beschlossen und muss
in der jeweiligen Bezirksausschreibung zur Medenrunde den Vereinen mitgeteilt werden.
§ 7 Verzicht auf Aufstieg
1.
Verzichtet der Gruppenerste auf den Aufstieg, so tritt der Zweitplatzierte dieser Gruppe an dessen
Stelle, verzichtet auch der Zweitplatzierte auf den Aufstieg und wird dadurch die Anzahl der
Mannschaften, die in diese Spielklasse aufzunehmen wären, die festgesetzte Sollstärke übersteigen, ist
eine Erhöhung des Regelabstiegs im Sinne des § 6 Ziffer 2 festzusetzen.
An der Schnittstelle Bayernliga/Regionalliga Süd-Ost haben nur die
jeweiligen Gruppenersten das Aufstiegsrecht.
2.
Der Verzicht muss bis spätestens 10.12. der jeweils abgelaufenen Saison über das BTV-Internet-Portal
abgewickelt sein.
§ 8 Verzicht auf Teilnahme
1.
Zieht sich eine Mannschaft vollständig aus dem Wettspielbetrieb zurück oder möchte in eine tiefere
Spielklasse eingeordnet werden, so muss sie dies bis spätestens 10.12. unter Angabe der gewünschten
Spielklasse über das BTV-Internet-Portal abwickeln. Geht der Antrag nach dem 10.12. zu, so besteht
kein Anspruch auf Einordnung in eine tiefere Spielklasse.
2.
Mannschaften der Bundesligen/Regionalligen haben keinen Anspruch auf Einordnung in die
Bayernliga oder einer darunterliegenden Spielklasse, wenn der Antrag nach dem 10.12. der BTVGeschäftsstelle
zugeht.
3.
Verzichtet eine Mannschaft freiwillig auf ihr Recht zur Teilnahme an den Wettkämpfen der Bayernliga
bzw. Landesliga und nimmt im Folgejahr an den Mannschaftswettkämpfen einer darunterliegenden
Spielklasse teil, so nimmt deren Platz die nächstbeste Mannschaft aus dem Bereich (Nordbayern,
Südbayern bzw. Bezirke) ein, aus dem die verzichtende Mannschaft kommt.
4.
Zieht sich eine Mannschaft vollständig aus dem Wettspielbetrieb zurück, so werden die dadurch
entstehenden freien Plätze in diesen Ligen mit Mannschaften soweit möglich durch Quereinstieg laut §
9 besetzt.
§ 9 Quereinstieg
1.
Quereinsteiger sind Mannschaften, die sich in ihrer Altersklasse komplett zurückziehen und in der
nächst älteren Altersklasse in etwa der gleichen Spielklasse teilnehmen möchten. Voraussetzung ist,
dass der Verein noch keine Mannschaft in dieser Spielklasse gemeldet hat. Mannschaften, die von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen dies bis zum 30.11. des Jahres über das BTVPortal
abwickeln.
2.
Beantragen mehr Mannschaften für eine Spielklasse den Quereinstieg als hierfür Plätze vorhanden
sind, wird dann in jeder Altersklasse eine Rangliste der Quereinsteiger (aufgrund des
Vorjahrestabellenstandes) von der höchsten Spielklasse bis zur untersten Spielklasse erstellt. Die
Mannschaften dieser Rangliste werden von oben in die freigewordenen Plätze eingruppiert.
§ 10 Meldetermin
Die Anmeldung neuer Mannschaften sowie die Bestätigung bestehender Mannschaften, die in der
kommenden Saison im Spielbetrieb verbleiben sollen, hat bis spätestens 10.12. über das BTV-Portal zu
erfolgen. Abmeldungen von Mannschaften aus allen Ligen/Klassen haben ebenfalls zu diesem Termin
zu erfolgen.
§ 11 Nenngebühren
Die Bezirke sind berechtigt, für jede Mannschaft ihres Bezirks eine Nenngebühr, deren Höhe durch
den Bezirkstag festzusetzen ist, zu erheben.
§ 12 Meldetermin
Die namentliche Mannschaftsmeldung für alle Ligen/Klassen erfolgt über das BTV-Portal bis
spätestens 15.3. des Jahres. Spätestens bis zu diesem Termin muss auch ein Schiedsrichterobmann
mind. mit Bezirks-Oberschiedsrichterlizenz in den Stammdaten des Vereins im BTV-Portal mit voller
Anschrift ausgewiesen sein.
Für die detaillierte organisatorische Abwicklung ist der jeweilige Bezirk selbst verantwortlich.
§ 13 Spielberechtigung
1.
Teilnehmer an Mannschaftswettkämpfen müssen
a)
am Spieltag Mitglied des Vereins sein, für den sie antreten oder Mitglied des abgebenden Vereins im
Sinne von § 16a sein, und in dieser Eigenschaft dem BLSV gemeldet sein;
b)
am Stichtag für die Abgabe der Mannschaftsmeldung (§ 12) eine gültige Spiellizenz besitzen, die die
Spielberechtigung für den Verein, den sie vertreten sollen oder für den abgebenden Verein im Sinne
von § 16a, ausweist. Die näheren Einzelheiten sind in der Spiellizenzordnung geregelt, die Bestandteil
der Wettspielbestimmungen ist.
c)
in der namentlichen Mannschaftsmeldung aufgeführt sein.
2.
a)
Ein Spieler darf in derselben Spielzeit (Sommerspielzeit vom 1.4. bis 30.9. oder Winterspielzeit vom
1.10. bis 31.3. des folgenden Jahres) einen anderen deutschen Verein oder deutschen Verband in
Wettspielen nicht vertreten, ausgenommen bei Spielgemeinschaften im BTV (siehe § 16a). Alle
Wettkämpfe, an denen dieser nicht spielberechtigte Spieler teilgenommen hat, gelten als verloren und
werden mit 0:9 bei 6er-Mannschaften (bzw. mit 0:6 bei 4er-Mannschaften) als verloren gewertet.
b)
Ein Spieler, der in der Sommerspielzeit und/oder Winterspielzeit für einen bayerischen Verein
Verbandsspiele bestreitet, verliert damit nicht die Berechtigung im Ausland Verbandsspiele zu
bestreiten. Im Übrigen gilt auch für diesen Spieler Ziffer 2 a).
3.
Jugendliche dürfen sowohl in Jugendmannschaften als auch in Erwachsenenmannschaften spielen, in
Erwachsenmannschaften jedoch nur, wenn sie im Veranstaltungsjahr mind. 13 Jahre alt werden. Sie
müssen zusätzlich in der namentlichen Mannschaftsmeldung der Erwachsenen aufgeführt werden,
wobei die Reihenfolge mit der Jugendmeldung übereinstimmen muss.
4.
Männliche und weibliche Jugendliche der Altersklassen U18 bis U10 dürfen in einer gemischten
Wettkampfmannschaft spielen. Eine solche Mannschaft hat entweder in der entsprechenden
männlichen Altersklasse oder in einer Wettkampfklasse für gemischte Mannschaften anzutreten. Das
Nähere regeln die Bezirke.
§ 14 Spielstärkemäßige Reihenfolge
1.
Die namentliche Mannschaftsmeldung umfasst die Spieler aller Mannschaften der betreffenden
Altersklassen in spielstärkemäßiger Reihenfolge
2.
Bei der namentlichen Mannschaftsmeldung, die in spielstärkemäßiger Reihenfolge zu erfolgen hat,
sind die offiziellen Ranglisten des DTB der Damen und Herren und die Leistungsklassen (auch im
Bereich LK 20 bis LK 23) zu berücksichtigen. Die Sportaufsicht kann Ausnahmen bei geringfügigen
Unterschieden in der Spielstärke zustimmen. Für jede gemeldete Mannschaft ist ein Mannschaftsführer
zu benennen.
Jede Mannschaft erhält für die zwei in Wettkämpfen von 6er-Mannschaften (bzw. den einen in 4er-
Mannschaften) einsatzberechtigten Spieler ohne deutsche Staatsangehörigkeit entsprechend deren
Spielstärke eine normal laufende Positionsnummer in der Mannschaftsmeldung des Vereins.
Eventuell zusätzlich gemeldete Spieler ohne deutsche Staatsangehörigkeit der jeweiligen Mannschaft
erhalten anstelle einer laufenden Positionsnummer die gleiche Nummer wie der letzte vor ihnen
gemeldete Spieler, jedoch mit einem Zusatzindex a, b, c ... Dadurch bleibt die im vorhergehenden
Absatz vorgeschriebene Mannschaftseinteilung erhalten.
3.
Meldet ein Verein Spieler in der namentlichen Mannschaftsmeldung, die nach § 13 oder § 31 keine
Spielberechtigung haben, so gilt die namentliche Meldung dieser Spieler als nicht erfolgt und alle
übrigen Spieler haben nachzurücken.
§ 15 Meldung in mehreren Altersklassen
1.
Spieler dürfen in einer Spielzeit in zwei Erwachsenen-Altersklassen eines Vereins unter Beachtung
von § 1 Ziffer 1 gemeldet werden. Diese dürfen nur in einer der beiden Altersklassen mehr als zweimal
eingesetzt werden.
Sobald ein Spieler zum dritten Mal in den Bundesligen oder der Regionalliga eingesetzt wurde, darf er
nicht mehr als zwei Mal in der unteren Liga der anderen Alters klasse eingesetzt werden. Deshalb
werden auch rückwirkend alle Einsätze ab dem dritten Wettkampf in dieser Altersklasse nach § 32
sanktioniert. Davon ausgenommen sind Aufstiegs-, Relegationsspiele und Einsätze bei den Deutschen
Vereinsmeisterschaften.
2.
Jugendliche dürfen in verschiedenen Altersklassen eines Vereins unbegrenzt gemeldet und eingesetzt
werden, sofern sie die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen.
§ 16 a Spielgemeinschaften
1.
Spielgemeinschaften können nur auf Bezirksebene (Bezirksliga abwärts) gebildet werden und dürfen
pro Altersklasse nur aus zwei Vereinen (Verein A und Verein B) bestehen. Der Verein A tritt nach
außen als der namensgebende Verein im Sinne der Wettspielbestimmungen des BTV auf. Nur der
namensgebende Verein A besitzt das Recht, in der jeweiligen Liga zu spielen.
Eine Spielgemeinschaft kommt zustande, indem der Verein A Spieler des Vereins B in der
namentlichen Mannschaftsmeldung einer Altersklasse aufführt, wo sie entweder durch Angabe des
Vereinsnamens oder der fünfstelligen BTV-Vereinsnummer des Vereins B gekennzeichnet werden.
Die Spieler des Vereins B müssen gültige Spiellizenzen für den Verein B besitzen.
2.
Der Verein A darf erwachsene Spieler des Vereins B nur dann melden und in Wettspielen einsetzten,
wenn durch den abgebenden Verein B eine schriftliche Freigabe mit Unterschrift des Vereins B und
des Spielers erteilt wurde. Die Freigabeerklärung des Vereins B hat der Spieler stets bei sich zu führen
und auf Verlangen dem Oberschiedsrichter vorzulegen.
Der Verein A darf, unter Beachtung von § 15 Ziffer 1, beliebig viele erwachsene Spieler des Vereins B
in einer oder zwei Erwachsenen-Altersklassen melden und einsetzen. Diese Spieler sind für Ihren
Verein B nicht mehr spielberechtigt.
Steht ein Spieler sowohl bei Verein A als auch bei Verein B in der namentlichen Mannschaftsmeldung,
so ist er bei erfolgter Freigabe nur für Verein A spielberechtigt. Liegt keine schriftliche Freigabe vor,
so darf der Spieler nur im Verein B eingesetzt werden.
3.
Der Verein A darf beliebig viele Jugendliche des Vereins B in mehreren Jugend-Altersklassen
und/oder in Aktivenmannschaften melden und einsetzen.
Hinsichtlich der Spielberechtigung dieser Jugendlichen im Verein B sind folgende Fälle zu
unterscheiden:
a)
Jugendliche des Vereins B sind im Verein A in Jugend- und Aktivenmannschaften gemeldet: keine
Spielberechtigung im Verein B.
b)
Jugendliche des Vereins B sind im Verein A nur in Jugendmannschaften gemeldet: Spielberechtigung
in Aktivenmannschaften des Vereins B.
c)
Jugendliche des Vereins B sind nur in Aktivenmannschaften des Vereins A gemeldet:
Spielberechtigung in Jugendmannschaften des Vereins B.
4.
§ 16 a gilt nicht für Tennisgemeinschaften (TeG) gemäß § 16 b.
§ 16 b Tennisgemeinschaften (TeG)
Vereine, die als Tennisvereine oder Tennisabteilungen von Mehrspartenvereinen bereits im BLSV und
BTV gemeldet sind, können in der Organisationsform (kein eigener rechtsfähiger Verein) einer
Tennisgemeinschaft (TeG) die sportlichen Aktivitäten von zwei oder mehr Mitgliedsvereinen
zusammenfassen und im Rahmen der TeG anstelle der Mitgliedsvereine an den
Mannschaftswettbewerben des BTV teilnehmen.
Mit Gründung einer TeG ist für die beteiligten Mitgliedsvereine eine Meldung von eigenen
Mannschaften ausgeschlossen. Die beteiligten Mitgliedsvereine haften für alle gegenüber dem BTV
bestehenden Verpflichtungen eigenständig und gesamtschuldnerisch.
Voraussetzung für die Bildung einer TeG ist die räumliche/geographische Nähe der Vereine und ein
mit dem BTV abzuschließender Vertrag, der auch die Voraussetzungen und Konsequenzen der
Auflösung regelt.
§ 17 Sonderrecht Bundesliga / Regionalliga
Für Vereine mit Mannschaften in Bundes- und/oder Regionalligen gelten für die zum 15.03. fälligen
namentlichen Mannschaftsmeldungen folgende Regelungen:
a)
Bundesliga-4er-Mannschaft: Platzhalter „Bundesligaspieler“ an Pos. 1–4, ab Pos. 5 Meldung aller
Spieler, die für die zweite und weitere Mannschaften in Betracht kommen.
b)
Bundesliga-6er-Mannschaft: Platzhalter „Bundesligaspieler“ an Pos. 1–6, ab Pos. 7 Meldung aller
Spieler, die für die zweite und weitere Mannschaften in Betracht kommen.
c)
Regionalliga-4er-Mannschaft: Platzhalter „Regionalligaspieler“ an Pos. 1–4, ab Pos. 5 Meldung aller
Spieler, die für die zweite und weitere Mannschaften in Betracht kommen.
d)
Regionalliga-6er-Mannschaft: Platzhalter „Regionalligaspieler“ an Pos. 1–6, ab Pos. 7 Meldung aller
Spieler, die für die zweite und weitere Mannschaften in Betracht kommen.
e)
Bundesliga-4er-Mannschaft und Regionalligamannschaft: Platzhalter „Bundesligaspieler“ an Pos. 1–4
und Platzhalter „Regionalligaspieler“ an Pos. 5–10, ab Pos. 11 Meldung aller Spieler, die für die dritte
und weitere Mannschaften in Betracht kommen.
f)
Bundesliga-6er-Mannschaft und Regionalligamannschaft: Platzhalter „Bundesligaspieler“ an Pos. 1–6
und Platzhalter „Regionalligaspieler“ an Pos. 7–12, ab Pos. 13 Meldung aller Spieler, die für die dritte
und weitere Mannschaften in Betracht kommen.
Veränderungen in der Reihenfolge der namentlichen Mannschaftsmeldung, die sich nach dem Stichtag
des DTB für die Meldung zur Bundesliga ergeben, müssen auch für die Reihenfolge der Meldung der
nachfolgenden Mannschaften berücksichtigt werden, sofern für den betroffenen Spieler eine gültige
BTV-Spiellizenz vorliegt.
§ 18 Einwendungen
1.
Einwendungen gegen die spielstärkemäßige Reihenfolge in allen Ligen/Klassen sind bis spätestens
31.3. anzuzeigen und werden durch die zuständige Sportaufsicht entschieden. Die zuständige
Sportaufsicht gibt die geänderten Mannschaftsaufstellungen rechtzeitig vor Beginn der Wettkämpfe
bekannt. Eine namentliche Mannschaftsmeldung ist nur dann bestandskräftig, wenn sie den Status
„endgültig“ enthält. Eine Veränderung der gemeldeten spielstärkemäßigen Reihenfolge ist während der
Dauer der gesamten Wettkämpfe einschließlich evtl. Auf- und Abstiegsspiele nicht möglich.
2.
Im Zusammenhang mit Bundesligamannschaften können sich trotz des Status „endgültig“ Änderungen
in der namentlichen Mannschaftsmeldung ergeben. Diese Änderungen werden den Vereinen der davon
betroffenen Gruppen rechtzeitig vor Beginn der Wettkämpfe durch die Sportaufsichten mitgeteilt.
§ 19 Zählweise
Bei allen Wettspielen entscheidet der Gewinn von zwei Sätzen. In den ersten beiden Sätzen wird bei
einem Spielstand von 6:6 ein Tiebreak (bis 7 Punkte) gespielt. Bei einem Spielstand von 1:1 Sätzen
wird in allen Einzel- und Doppelbegegnungen anstatt des dritten Satzes ein Match-Tiebreak bis 10
Punkte entsprechend den ITF Tennisregeln „Alternative Zählweisen“ gespielt.
In Tiebreaks werden jeweils nach sechs Punkten die Seiten gewechselt.
§ 20 Absage / Nichtantreten
1.
Die Absage zu einem Wettkampf hat schriftlich (auch Fax und Mail) an den gegnerischen Verein und
die zuständige Sportaufsicht zu erfolgen.
2.
Eine Mannschaft, die einen Wettkampf absagt oder zu einem Wettkampf nicht antritt, ist mit einem
Bußgeld gemäß Bußgeldkatalog zu belegen. Verspätet ist eine Absage, die nicht drei Tage vor dem
Wettkampf dem Gegner und der Sportaufsicht gegenüber erfolgt. Nichtantreten liegt dann vor, wenn
eine Mannschaft bei Wettkampfbeginn nicht oder mit weniger als vier Spielern (bei 4er-Mannschaften
mit weniger als drei Spielern) antritt. In diesen Fällen hat die Mannschaft mit 0:9 bzw. 0:6 verloren.
3.
Tritt eine Mannschaft zu zwei Wettkämpfen nicht an, so scheidet sie aus dem Wettbewerb aus. Sie
wird Letzter ihrer Gruppe und steigt damit automatisch ab. Für alle Mannschaften der Gruppe werden
die Wettkämpfe mit dieser Mannschaft nach § 42 Ziffer 5 gewertet.
§ 21 Freistellungen
1.
Über die auf Ausnahmefälle zu beschränkende Befreiung von Spielern für repräsentative Vertretungen
des DTB oder des BTV sowie für Bayerische Meisterschaften bei Erwachsenenwettkämpfen
entscheidet ausschließlich der Vizepräsident und Leiter des Ressorts Sport endgültig. Über
Befreiungen für die vorgenannten Veranstaltungen sowie die U11-Mannschaftswettbewerbe der
Bezirke bei Jugendwettkämpfen auf Bezirksebene entscheidet der Bezirksjugendwart.
Anträge dazu sind bis spätestens eine Woche vor Beginn der unter Ziffer 1 genannten
Freistellungstatbestände zu stellen, damit der Gegner auf jeden Fall vor dem Termin des
Mannschaftswettkampfes verständigt werden kann. Für dadurch erforderliche Nachholwettspiele
(Einzel und Doppel) hat der Gegner das Heimrecht. Freistellungen haben nur Gültigkeit, wenn zu
Beginn des Wettkampfes eine schriftliche (Fax) Bestätigung des Vizepräsidenten und Leiters des
Ressorts Sport vorliegt. Bei Freistellung für Jugendwettkämpfe auf Bezirksebene muss eine
schriftliche Bestätigung des Bezirksjugendwarts vorliegen.
2.
Sind von jeder Mannschaft ein oder mehrere Spieler freigestellt, so finden die erforderlichen
Nachholwettspiele ausschließlich bei dem Verein statt, der zunächst Heimrecht hatte. Das
Nachholwettspiel (Einzel und Doppel) ist binnen 14 Tagen durchzuführen, ggf. auch wochentags.
Wird über den Nachholtermin zwischen den beteiligten Vereinen keine Übereinstimmung erreicht, so
setzt der Vizepräsident und Leiter des Ressorts Sport den Termin verbindlich fest. Notfalls muss in der
Halle gespielt werden. Tritt ein Spieler binnen dieser Frist nicht an, ist sein Wettspiel verloren. Fällt
das Ende der 14-Tage-Frist auf einen Spieltag einer der beteiligten Mannschaften, so gilt der
vorhergehende Mittwoch als verbindlicher Termin.
3.
Die Doppelaufstellungen sind am ursprünglichen Wettkampftag nach den gespielten Einzeln
vorzunehmen, ggf. unter Nennung der freigestellten Spieler. Die Aufstellungen bleiben verbindlich.
Die Doppel, deren Austragung möglich ist, sind am ursprünglichen Wettkampftag zu spielen.
§ 22 Platzarten
1.
Für den Wettkampf einer Mannschaft dürfen nur Plätze gleicher Art der Oberfläche benutzt werden.
2.
Stehen Plätze verschiedener Art zur Verfügung, so sind zunächst die Rotgrandplätze zu benutzen, es
sei denn, die Mannschaftsführer einigen sich in anderer Weise. Reichen die Rotgrandplätze nicht aus,
um alle an diesem Tag angesetzten Wettspiele durchzuführen, so haben die höherklassigen
Mannschaften vorrangig die Rotgrandplätze zu benützen. Reichen die Rotgrandplätze nicht aus, um
alle an diesem Tag angesetzten Wettspiele von gleichklassigen Mannschaften durchzuführen, so
entscheidet das Los.
3.
Im Einverständnis beider Mannschaften können Wettspiele auf Hallenplätzen und/oder unter Flutlicht
ausgetragen werden.
4.
Kein Spieler ist verpflichtet, sein Einzel auf einem Platz ohne Einzelstützen zu beginnen. Wenn der
Heimverein nach Verlangen des Spielers, das vor Spielbeginn zu erfolgen hat, nicht innerhalb von 15
Minuten diese Einzelstützen anbringt, ist dieses Einzel für den Heimverein verloren.
§ 23 Bälle
1.
Der Präsident bestimmt nach Anhören des Verbandsausschusses die Ballmarke(n) sämtlicher
Mannschaftswettbewerbe.
2.
Für jedes Wettspiel sind drei neue Bälle der für den Wettbewerb festgelegten Ballmarke zu verwenden.
3.
Ab Bezirksliga und darunter können für die Doppelspiele einwandfreie Bälle verwendet werden.
„Einwandfreie Bälle“ sind Bälle, die nicht mehr als drei Sätze gespielt sind.
4.
Die Ballgestellung hat durch den Heimverein auf seine Kosten zu erfolgen. Sorgt der Heimverein nicht
bis zum Beginn der Wettkämpfe gemäß § 33 Ziffer 1 für neue Bälle der festgelegten Ballmarke, muss
der Gastverein den Wettkampf nicht beginnen. Der Heimverein verliert dann den
Mannschaftswettkampf.
5.
Bei den Mannschaftswettbewerben des BTV ist in allen Klassen grundsätzlich kein Ballwechsel nach
einer bestimmten Anzahl von Spielen vorgesehen. Kein Spieler darf jedoch für einen neuen Satz die
Annahme neuer Bälle der gleichen Marke und Farbe verweigern. Ein Wechsel der Ballmarke oder
Farbe innerhalb eines Wettkampfes ist nicht gestattet. Der Ballwechsel darf nur innerhalb der durch
die ITFTennisregel 29 festgelegten Pausen (120 Sekunden nach dem gespieltenSatz) vorgenommen
werden.
6.
Ist ein Ball unbrauchbar geworden oder verlorengegangen, so ist er zu ersetzen, wenn nicht wenigstens
noch drei Bälle im Spiel sind. Dafür gilt:
a)
Ein neuer Ball ist nur dann zu verwenden, wenn dieser während des Einschlagens vor dem Wettspiel,
oder während der ersten beiden Spiele nach einem Wechsel der Bälle zu ersetzen ist.
b)
Ist ein Ball später zu ersetzen, so ist dazu ein gebrauchter Ball mit ähnlicher Abnutzung zu verwenden.
7.
Nach der Unterbrechung eines Wettspiels gemäß § 38 Ziffer 1 ist mit den ursprünglich verwendeten
Bälle weiterzuspielen.
8.
Wird ein Wettspiel vom Freien in die Halle verlegt, sind neue Bälle zu verwenden.
§ 24 Spielkleidung / Werbung
1.
Während eines Wettspiels (einschl. des Einschlagens) dürfen nur Tenniskleidung und für den Belag
geeignete Tennisschuhe getragen werden.
2.
Während eines Wettspiels (einschl. des Einschlagens) in Bayern- und Landesligen ist Werbung auf der
Kleidung (einschl. der Wärmekleidung) und Ausrüstung eines Spielers nur in folgendem Umfang
gestattet:
Hemd, Pulli, Jacke:
Ärmel
– Eine Fremdwerbung (nicht Hersteller) je Ärmel, maximal 19,5 cm².
– Herstellerwerbung auf jedem Ärmel von maximal 52 cm² ohne Schrift.
– Beinhaltet die Herstellerwerbung einen Schriftzug, darf dieser nicht größer als 26 cm² sein.
Ärmellos
– Die Fremdwerbung, die für den Ärmel erlaubt ist, darf bei Damen auf der Vorderseite platziert
werden. Bei den Herren entfällt diese Werbemöglichkeit.
Vorne, hinten oder am Kragen
– Insgesamt maximal zweimal Herstellerwerbung (maximal 13 cm²) oder einmal 26 cm².
Hose, Rock:
– Zweimal Herstellerwerbung von maximal 13 cm² oder einmal 26 cm².
Kopfbedeckung, Stirn- und Schweißband:
– Je einmal Herstellerwerbung von maximal 13 cm².
Socken, Schuhe:
– Herstellerwerbung auf jeder Socke und jedem Schuh von je maximal 13 cm².
Schläger, Saiten:
– Jeweils das Markenzeichen des Herstellers.
Teamsponsor:
– Einmal maximal 200 cm² und zweimal maximal 13 cm² auf der Tenniskleidung.
Vereinsname:
– Einmal zusätzlich auf der Tenniskleidung (maximal 200 cm²).
Spielername:
– Einmal zusätzlich auf der Tenniskleidung (maximal 200 cm²)
Werbung für andere Veranstaltungen (Sport, Events, etc.) ist grundsätzlich nicht erlaubt.
3.
Bei einem Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen hat der Spieler auf Aufforderung des
Schiedsrichters oder Oberschiedsrichters das beanstandete Kleidungs- oder Ausrüstungsstück
unverzüglich zu wechseln.Im Falle der Weigerung ist der Spieler vom Oberschiedsrichter zu
disqualifizieren.
§ 25 Eintrittsgelder
Die Heimvereine sind berechtigt, für die Wettkämpfe Eintritt zu erheben, jedoch nicht von den
Mitgliedern der Gastmannschaft und deren Begleitern. Die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern
verbleiben dem Heimverein.
§ 26 Kosten
1.
Jede Mannschaft hat die Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten selbst zu tragen.
2.
Alle übrigen Kosten, also Bälle, Balljungen etc. trägt der Heimverein. Heimverein ist der Verein, auf
dessen Anlage gespielt wird.
3.
Werden Wettkämpfe auf neutralem Platz durchgeführt, so werden die übrigen Kosten geteilt.
4.
Der Termin- und Reiseplan muss so gestaltet sein, dass über mehrere Jahre hinaus ein Ausgleich der
Reise- und Übernachtungskosten erzielt wird.
§ 27 Mannschaftsführer
1.
Der Verein hat für jede Mannschaft mit der namentlichen Mannschaftsmeldung einen
Mannschaftsführer zu benennen, der Mitglied der Mannschaft sein kann.
2.
Jeder Mannschaftsführer vertritt seine Mannschaft. Er hat die Belange seiner Mannschaft
wahrzunehmen, sämtliche den Wettkampf betreffenden Erklärungen abzugeben und die namentliche
Mannschaftsmeldung mit dem Status „endgültig“ vorzulegen. Beide Mannschaftsführer haben das
Recht der wechselseitigen Kontrolle der Identität.
3.
Der Mannschaftsführer des Heimvereins führt das Spielprotokoll. Er hat für die Ballgestellung zu
sorgen und eine Ausführung der BTVWettspielbestimmungen in der gültigen Fassung bei sich zu
führen. Nimmt ein Mannschaftsführer selbst an einem Wettspiel teil, hat er für die Dauer seines
Einsatzes einen Stellvertreter zu bestimmen.
§ 28 Oberschiedsrichter
1.
Die zuständige Sportaufsicht ist berechtigt, einen Oberschiedsrichter zu bestimmen. Sie hat dabei
festzulegen, wer seine Kosten zu tragen hat. Wird von einem der teilnehmenden Vereine die
Bestellung eines Oberschiedsrichters gewünscht, so hat er die anfallenden Kosten zu tragen.
2.
Ist von der Sportaufsicht kein Oberschiedsrichter ernannt, so können sich die Mannschaftsführer auf
eine Persönlichkeit einigen. Kommt keine Einigung zustande, so ist für die Übernahme dieses Amtes
und des Stellvertreters folgende Reihenfolge einzuhalten:
– ein geprüfter und durch Ausweis legitimierter Oberschiedsrichter erst mit A-Lizenz, dann mit BLizenz
und dann mit C-Lizenz (bei mehreren Oberschiedsrichtern der gleichen Kategorie hat der
Heimverein jeweils das Recht zur Auswahl),
– der Mannschaftsführer des Gastvereins oder dessen von ihm eingesetzter Stellvertreter.
Der Oberschiedsrichter muss mindestens 18 Jahre alt oder offiziell geprüft und vor Beginn des
Wettkampfes anwesend sein.
Der Oberschiedsrichter ist vor Beginn des Wettkampfes festzulegen und in den Spielbericht
einzutragen. Unterbleibt dies, so ist bei Erwachsenenwettkämpfen automatisch der Mannschaftsführer
des Gastvereins Oberschiedsrichter. Unterbleibt dies bei Jugendwettkämpfen, so ist automatisch ein
erwachsener Betreuer der Mannschaft des Gastvereins Oberschiedsrichter. Der Oberschiedsrichter
übernimmt das Amt für die gesamte Dauer des Wettkampfes. Sofern er kurzfristig verhindert ist bzw.
selbst am Wettkampf teilnimmt, übernimmt dies sein Stellvertreter.
3.
Der Oberschiedsrichter hat unter anderem folgende Rechte und Pflichten:
a)
Entgegennahme und Prüfung der Aufstellung für die Einzel- und Doppelspiele, Feststellen der
Anwesenheit aller Einzel- und Doppelspieler sowie Überprüfung und Abgleich der endgültigen
namentlichen Mannschaftsmeldung und ggf. Freigabeerklärung sowie die Freistellung;
b)
Entscheidung aller Fragen zur Einhaltung der Regeln und sonstigen Bestimmungen sowie aller
Streitigkeiten, die nicht nach der Satzung, den ITF-Tennisregeln oder diesen Wettspielbestimmungen
der endgültigen Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters oder anderer Instanzen unterliegen. Die
dem Oberschiedsrichter gemäß ITF-Tennisregel 28 Anhang V eingeräumten Rechte bezüglich der
Abänderung von Tatsachenentscheidungen gelten nicht für die Verbandsspiele des BTV;
c)
Entscheidung über die Durchführung oder Unterbrechung von Wettspielen wegen der
Lichtverhältnisse, des Zustandes des Spielplatzes oder der Witterung;
d)
Einsetzen oder Abberufen von Schieds-, Linien- und Netzrichtern;
e)
Entscheidung über den Ausschluss eines Spielers, der sich eines groben Verstoßes gegen den
sportlichen Anstand oder gegen § 24 schuldig gemacht hat oder durch Worte oder Handlungen seiner
Missbilligung wiederholt oder in verletzender Weise Ausdruck gegeben hat oder sich weigert, ein
Schiedsrichteramt zu übernehmen. Spielerdisqualifikationen müssen im Spielbericht eingetragen
werden;
f)
Aufruf der Spieler und erforderlichenfalls Streichung abwesender oder innerhalb von 15 Minuten
nach Aufruf nicht antretender Spieler;
g)
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 30
h)
Feststellung des Ergebnisses durch die abschließende Unterschriftsleistung unter den
Spielberichtsbogen.
Die Entscheidungen der OSR mit Ausnahme der Ziffer 3. a) und h) sind endgültig.
§ 29 Schieds- und Hilfrichter
1.
Jedes Wettspiel muss von einem Schiedsrichter beaufsichtigt werden, solange sich die Beteiligten
nicht über ein Spiel ohne Schiedsrichter einig sind.
2.
Können sich die Beteiligten über die Person des Schiedsrichters nicht einigen, so hat bei allen
ungeraden Spielen der Gastverein, bei allen geraden Spielen der Heimverein die Schiedsrichter zu
stellen.
3.
Die Sportaufsicht kann eine andere Regelung zu Ziff. 1 und 2 ausschreiben und für Verstöße ein
Bußgeld gemäß Bußgeldkatalog festsetzen.
4.
Der Schiedsrichter prüft und überwacht den ordnungsgemäßen Zustand des Platzes und der ständigen
Einrichtungen. Er ruft die Spielansagen aus und führt das Schiedsrichterblatt.
5.
Die Entscheidungen des Schiedsrichters in Tatfragen sind endgültig.
6.
Gegen seine Entscheidung in Regelfragen ist Berufung an den Oberschiedsrichter zulässig. Dieser
entscheidet endgültig. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht unverzüglich
erfolgt.
7.
Auf die Gültigkeit des Wettspiels ist es ohne Einfluss, wenn der Schiedsrichter eine oder einzelne
seiner Verpflichtungen versäumt.
8.
Auf Anordnung des Oberschiedsrichters können auch Hilfsrichter eingesetzt werden:
– Linienrichter,
– je einer für jede Linie auf beiden Spielfeldseiten,
– Netzrichter.
Jeder Hilfsrichter ist nur für die ihm zugewiesene Aufgabe in Tatfragen zuständig. Unberührt bleibt
das Recht des Schiedsrichters nach den ITFTennisregeln Anhang V, Entscheidungen der Hilfsrichter
abzuändern.
9.
Die besonderen Rechte und Pflichten des Schiedsrichters und der Hilfsrichter ergeben sich aus
DTB/TO § 17 und § 18 sowie Abschnitt D der Schiedsrichterordnung des BTV.
§ 30 Spiel ohne Schiedsrichter
Die Empfehlungen des DTB für das Spiel ohne Schiedsrichter sind für die Mannschaftswettkämpfe
und Turniere des BTV anzuwenden.
Trotz der Vereinbarung zwischen Spielern zu Beginn des Wettspiels, ohne Schiedsrichter spielen zu
wollen, hat jeder Spieler jederzeit später das Recht zu verlangen, dass ein Schiedsrichter eingesetzt
wird.
§ 31 Stärke der Mannschaften
1.
Mannschaften bestehen aus sechs oder vier Spielern. Mannschaften mit sechs Spielern spielen sechs
Einzel- und drei Doppelspiele. Mannschaften mit vier Spielern spielen vier Einzel- und zwei
Doppelspiele.
2.
Umfasst die namentliche Mannschaftsmeldung eines Vereins mehr als sechs Spieler, so bilden die
Spieler Nr. 1–6 die erste Mannschaft, die Spieler Nr. 7–12 die zweite Mannschaft, die Spieler Nr. 13–
18 die dritte Mannschaft usw. Bei Wettbewerben mit 4er-Mannschaften bilden jeweils vier Spieler
eine Mannschaft. Wenn bei Mannschaften in der Bundesliga oder der Regionalliga in den
Wettbewerben der Damen, Herren oder Herren 30 auf den Plätzen 1–6 bzw. 1–4 (bei 4er-
Mannschaften) zwei Spieler gemeldet sind, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der
EU besitzen, so bilden die Spieler Nr. 1–7 die erste Mannschaft, die Spieler Nr. 8–13 die zweite
Mannschaft, die Spieler Nr. 14–19 die dritte Mannschaft usw. (bei 4er-Mannschaften die Spieler Nr.
1–5, 6–9, 10–13 usw.).
3.
Fallen Spieler aus irgendwelchen Gründen aus, so können die Mannschaften durch jeden beliebigen, in
der Mannschaftsmeldung als spielschwächer aufgeführten Spieler ergänzt werden.
4.
Hat ein Spieler dreimal als Spieler an Wettkämpfen spielstärkerer Mannschaften derselben
Altersklasse teilgenommen, hat er das Spielrecht in der spielschwächeren Mannschaft dieser
Altersklasse verloren, ausgenommen davon sind Spieler, die bei Fortführung abgebrochener
Wettkämpfe bereits im Einzel eingesetzt waren. Dies gilt auch, wenn die spielstärkere Mannschaft eine
Bundesligamannschaft- oder Regionalligamannschaft ist.
5.
Kein Spieler darf am gleichen Kalendertag in zwei verschiedenen Mannschaften spielen, es sei denn,
es handelt sich um die Fortsetzung eines abgebrochenen Mannschaftswettbewerbs.
6.
In allen Spielklassen in Erwachsenenmannschaften (Bayernliga und alle darunterliegenden Klassen)
dürfen pro Wettkampf bei 6er-Mannschaften zwei Spieler ohne deutsche Staatsangehörigkeit und bei
4er-Mannschaften ein Spieler ohne deutsche Staatsangehörigkeit eingesetzt werden.
Folgende Spieler werden Spielern mit deutscher Staatsangehörigkeit gleichgestellt:
– EU-Ausländer, die seit mind. zwei Jahren ununterbrochen für diesen Verein eine gültige Spiellizenz
vorweisen können.
– EU-Ausländer, die ab dem Meldetermin rückwirkend mindestens zehn Jahre ununterbrochen ihren
ersten Wohnsitz in Deutschland haben und dies durch das Einwohnermeldeamt nachweisen. Der
Nachweis ist der BTV-Geschäftsstelle durch Kopie oder im Original bis spätestens 15.03. zuzustellen.
Der Nachweis für diese Voraussetzung obliegt diesem Verein.
§ 32 Sanktionen bei Fehlverhalten
Wenn Spieler im Einzel oder Doppel eingesetzt werden, die gemäß § 13 Ziffer 1, 3 und 4, § 14 Ziffer
3, § 15 Ziffer 1 oder § 31 Ziffer 2 bis 6 nicht spielberechtigt sind oder solche, die gesperrt sind, so
gelten sämtliche Wettspiele, an denen jene Spieler mitgewirkt haben, ebenso alle auf den
nachfolgenden Positionen in der Einzel- bzw. Doppelaufstellung dieses Mannschaftswettkampfes
ausgetragenen Wettspiele, als verloren. Proteste sind bis Ende der Spielzeit (15.08., Datum des
Poststempels) der Sportaufsicht zuzustellen. Der Nachweis eines Verstoßes obliegt dem
protestierenden Verein. WSB § 44 Ziffer 4 tritt in diesem besonderen Fall nicht ein.